Mietrecht in Hannover: Niedersächsische Mieterschutzverordnung seit 01.12.2016 Kraft

  • 2 Minuten Lesezeit

In Gebieten, in denen die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“ ermöglicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Landesregierungen besondere Mieterschutzregelungen.

Von dieser Ermächtigung hat die Niedersächsische Landesregierung Gebrauch gemacht und am 08.11.2016 die „Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften“ (Niedersächsische Mieterschutzverordnung) erlassen.

Diese Verordnung ist am 01.12.2016 in Kraft getreten und betrifft die Städte Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Norderney, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie die Gemeinden Baltrum, Juist, Langeoog, Spiekeroog und Wangerooge.

In den 19 genannten Kommunen gilt einschränkend nun dreierlei:

„Mietpreisbremse“

Bei der Neuvermietung von Wohnraum darf die neue Miete höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nicht für Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Eine höhere Miete kann nur dann verlangt werden, wenn diese bereits von der Vormieterin oder dem Vormieter geschuldet wurde. Umlagefähige Modernisierungskosten (z. B. zur Energieeinsparung) können zusätzlich mit einem Anteil von 11 Prozent bis zu drei Jahre rückwirkend auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.

Abgesenkte Kappungsgrenze

Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Ohne diese Einschränkung erlaubt das BGB eine Erhöhung um 20 % innerhalb von drei Jahren.

Verlängerte Kündigungssperrfrist

Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, die anschließend veräußert wird, muss der Erwerber der Wohnung eine Sperrfrist von fünf Jahren abwarten. Erst danach darf das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gekündigt werden. Das BGB sieht eine Kündigungssperre von drei Jahren vor.

Ob und inwieweit die Regelungen sich tatsächlich auf den Mieterschutz auswirken, bleibt abzuwarten. Gerade bei der sog. Mietpreisbremse hat der Gesetzgeber bereits Nachbesserungen angekündigt, weil die bisherige und nun auch zum Teil in Niedersachsen geltende Regelung ihren Zweck verfehlt hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Gerold und Partner - Rechtsanwälte und Notar

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten