Mietrecht: Wissenswertes über Schönheitsreparaturen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Urteilen zum Thema Schönheitsreparaturen bzw. der Endrenovierung bei der Rückgabe von Mietwohnungen veröffentlicht.

Farbiger Anstrich: Der BGH entschied im November 2013, dass sich ein Mieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er eine in neutralem Anstrich übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).

Renovierung trotz unwirksamer Renovierungsklausel: Wenn der Mieter trotz einer (unerkannt) unwirksamen Schönheitsreparatur-Klausel die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses renoviert, obwohl er wegen der unwirksamen Klausel dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, hat ihn der Vermieter für den hierbei entstandenen Aufwand zu entschädigen (BGH, Az.: VIII ZR 302/07).

Was bedeutet „besenrein“? Hat der Mieter die Wohnung laut Mietvertrag in besenreinem Zustand zurückzugeben, muss er nur grobe Verschmutzungen beseitigen (BGH, Az.: VIII ZR 124/05).

Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie eine Parkettversiegelung gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen, die der Mieter durchzuführen hat (BGH, Az.: VIII ZR 48/09).

Ein Mieter kann durch eine Formularklausel im Mietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, bei Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen (BGH, Az.: VIII ZR 152/05).

Verpflichtet eine Mietvertragsklausel den Mieter dazu, die „Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen“, ist diese Klausel insgesamt unwirksam; dies mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Eine solche Klausel kann vom Mieter nämlich so verstanden werden, dass er die Renovierungsarbeiten nicht selbst ausführen darf, sondern zwingend von einem (teuren) Handwerker ausführen lassen muss (BGH, Az.: VIII ZR 294/09).

Renovierungskostenvorschuss: Gerät ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 192/04).

Zustimmung des Vermieters: Regelt ein Formularmietvertrag, dass der Mieter bei Renovierungen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist diese Klausel insgesamt unwirksam. Der Mieter muss in diesem Falle keinerlei Renovierungsarbeiten durchführen (BGH, Az.: VIII ZR 199/06).

Überlässt der Vermieter dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung, wird die Schönheitsreparaturklausel im Formularmietvertrag unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter nicht eine angemessene Entschädigung zukommen lässt. Dies kann z.B. ein angemessener Mietnachlass sein (BGH, Az.: VIII ZR 185/14).

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