Mietzahlung unter Vorbehalt – Rückforderung ist nicht immer möglich Landgericht Berlin

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Landgericht Berlin 21. 08.2008

Grundsätzlich kann der Mieter unter einfachem Vorbehalt gezahlte Beträge zurückfordern, wenn ein Rechtsgrund für die Leistung nicht vorlag. Beruft  sich der Mieter  im Rückforderungsrechtsstreit auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages wegen vorliegender Mängel, diente die Mietzinszahlung jedoch dazu, eine erklärte fristlose Kündigung unwirksam werden zu lassen, kann die Leistung nicht zurückgefordert werden ; denn der erklärte Vorbehalt bezieht sich nur auf den Fall, dass die Mietforderungen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe bestehen.

Der Vorbehalt war nicht geeignet, die Wirkung der Erfüllung der Mietforderungen auszuschließen, denn dann hätte der Mieter mit seiner Zahlung nicht erreichen können, dass die erklärte fristlose Kündigung unwirksam wurde. Die Herbeiführung dieser Rechtswirkung lag im dringenden Interesse der Mieter.

Sievers & von Rüden Rechtsanwälte

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