Migräne als Grund für Fahrverbot

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Gemäß § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist einer Person, die sich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die wohl geläufigsten Gründe für so eine Fahrungeeignetheit sind Drogen- und Alkoholprobleme. Nämlich ist die Fahrerlaubnis dann zu entziehen, wenn ein Gutachter feststellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber das Fahren und den Alkohol-/Drogenkonsum nicht mehr ausreichend sicher trennen kann. Weitere Regelfälle, die für eine Fahrungeeignetheit sprechen, sind in den Anlagen 4,5 und 6 zu der FeV aufgeführt. Das könnten zum Beispiel eine Epilepsieerkrankung sein, bei der mit regelmäßigen Anfällen zu rechnen ist (Anlage 4, 6.6) oder eine schwere Altersdemenz bzw. eine schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse (Anlage 4, 7.3).

Das heißt, die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn die nötigen körperlichen und psychischen Fähigkeiten nicht vorliegen. Die Anlagen bezeichnen Regelfälle, in denen eine Fahrungeeignetheit vorliegt, darüber hinaus kann aber auch nach dem Einzelfall zu entscheiden sein, dass der Fahrer ungeeignet sein.

So war es auch in einem Fall, der vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden wurde. Einer Frau war ihre Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen worden, weil sie an einer besondere Art der Migräne litt (familiäre hemiplegische Migräne). Bei dieser Migräne kann auch es auch zu Bewusstseinsverlust und vorübergehenden Lähmungen kommen. Geschieht so ein Anfall beim Führen eines Kraftfahrzeugs wären der Straßenverkehr und die Fahrerin selbst erheblich gefährdet.

Auch wenn sie nachweislich an dieser Art Migräne leidet, konnte die Frau erfolgreich wenigstens die sofortige Wirkung des Fahrerlaubnisentzugs angreifen, so dass sie bis zu einem endgültigen Gerichtsurteil weiter Kfz führen darf. Die Basis ihrer Argumentation, der das OVG Recht gab, lag darin, dass das Gutachten, das sie als fahrungeeignet bezeichnete, in sich nicht schlüssig war. So behauptete die Antragstellerin, durch Einnahme entsprechender Medikamente bereits seit über 2 Jahren anfall-frei gewesen zu sein, so dass auch im Weiteren nicht mit Unfällen zu rechnen sei. Der Unfall, nach dem das Gutachten zur Feststellung ihrer Fahrtüchtigkeit angeordnet worden war, sei gar nicht auf die Migräne zurückzuführen, sondern es hätte ein sonstiger Kreislaufkollaps vorgelegen.

Weil das OVG die Unstimmigkeiten des Gutachtens nicht von der Hand weisen konnte, hob es die sofortige Vollstreckbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf, so dass in einem Hauptprozess eine umfassendere Beweiserhebung zu erfolgen hat, in der die Unstimmigkeiten aufgeklärt werden sollen.

Dieser Fall zeigt ein weiteres Mal, dass es auch in scheinbar klaren durch Gutachten belegten Fällen, sinnvoll sein kann, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann prüfen, ob das Gutachten tatsächlich wasserdicht ist, oder ob ein weiteres Gegengutachten einzufordern ist. Damit kann mindestens Zeit gewonnen werden, in der eine Einstellung auf die neue Situation ohne Fahrerlaubnis möglich ist.


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