Minderung im Gewerberaummietrecht bei pandemiebedingter Schließungsanordnung?
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Die vorherrschende Corona-Pandemie begleitet uns nunmehr bereits seit längerer Zeit in vielen Rechtsgebieten.
Neben dem Arbeitsrecht ist auch das Mietrecht von Beginn der Pandemie an immer wieder geprägt von rechtlichen Problemen.
Hat der Gewerberaummieter bei pandemiebedingter Schließungsanordnung die Möglichkeit, die Miete zu mindern? Hat der Vermieter dafür einzustehen, dass der Mietzweck jederzeit erfüllt ist? Wer genau trägt das Risiko in dieser Situation?
Schon frühzeitig haben wir anwaltlich beraten, dass es wohl auf den Einzelfall ankommen dürfte - insbesondere die vertragliche Ausgestaltung, den definierten Mietzweck, die konkrete Betroffenheit des Mieters, anderweitige Vertriebswege (zB via Onlineshop) u.a.
Jedenfalls dürfte ausnahmsweise in bestimmten Fallgestaltungen tatsächlich der Tatbestand des § 313 BGB erfüllt sein - ein Paragraph, der die Konsequenzen regelt, wenn die Geschäftsgrundlage des Vertrages nachträglich wegfällt.
Jetzt beschäftigt sich auch der Bundesgerichtshof mit genau dieser Fragestellung:
Besteht das Anrecht, die Miete zu mindern? Ab wann besteht ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Rechtsprechung ist sich bislang uneins: muss bereits eine Existenzgefährdung vorliegen? Bilden die Pandemie und damit einhergehende behördliche Schließungsanordnungen überhaupt einen Anwendungsfall des § 313 BGB? Liegt das Risiko vielleicht doch vollständig beim Mieter?
Der BGH hat in einer ersten Veröffentlichung jedenfalls zum Anklang gebracht, dass es einer Einzelfallprüfung bedarf, ob und in welche Höhe ein Minderungsrecht des Gewerberaummieters besteht bzw. ein Anspruch auf Anpassung des Vertragsverhältnisses. Eine Entscheidung hierzu wird im Januar erwartet.
Klar dürfte aber sein:
Lassen Sie den Einzelfall prüfen! Besteht seitens Ihres Unternehmens ein Minderungsrecht? Können Sie wenigstens zeitweise eine Anpassung des Mietverhältnisses verlangen?
Wir beraten Sie auch im Bereich des Gewerberaummietrechtes in unserer Kanzlei in Lingen und sind auf dem aktuellsten Stand!
Ihre Ansprechpartnerin:
Sabrina Lindwehr
Rechtsanwältin und zugleich Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht
Münsteraner Straße 2
49809 Lingen (Ems)
Tel.: 0591 - 31 96 29 00
Fax: 0591 - 31 96 29 09
E-Mail: info@lindwehr.com
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