Minusstunden?

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Minusstunden und die Arbeitnehmerseite bezahlt?

Zunächst muss erst einmal klargestellt werden, was Minusstunden sind.

Hierbei handelt es sich um Zeiten, um die weniger gearbeitet wird, als vertraglich vereinbart ist.

Wenn also 38 Wochenstunden vereinbart sind und nur 35 Wochenstunden geleistet werden, so entsteht ein Defizit. Dabei kann es sich dann um Minusstunden handeln im Gegensatz zu Überstunden.

Gehen diese Minusstunden zulasten der Arbeitnehmerseite?

Das ist nur möglich, wenn diese Minusstunden auch von Arbeitnehmerseite selbst veranlasst und verursacht sind.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man nicht pünktlich zur Arbeit erscheint oder man aus persönlicher Motivation heraus die Arbeit vor dem zeitlichen Arbeitsende (mit Zustimmung der Arbeitgeberseite) verlässt.

Was gilt bei Krankheit oder Urlaub?

In dieser Zeit besteht eine Befreiung von der Arbeitspflicht, nicht zuletzt durch die gesetzlichen Grundlagen des Bundesurlaubsgesetzes und des Entgeltfortzahlungsgesetzes, so dass hier keine Minusstunden entstehen können.

Führen Minusstunden zu einer Lohnkürzung?

Grundsätzlich ist hier die vereinbarte Vergütung zu zahlen, auch sind Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

Im Übrigen sollte hier die Möglichkeit gegeben sein, solche Zeiten mit Überstunden auszugleichen.

Auf der anderen Seite muss gesehen werden, dass nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ein Anspruch auf Vergütung für Zeiten, in denen man unentschuldigt (anders als im Fall des Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) nicht tätig war, nicht besteht.

Was ist, wen der Arbeitgeber Minusstunden anordnet?

Die Arbeitgebersite hat die Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten gehen damit zu Lasten der Arbeitgeberseite. Hierdurch können ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen grundsätzlich keine Minusstunden entstehen.

In solchen Fällen der arbeitgeberseitigen Anordnung von Minusstunden verliert die Arbeitnehmerseite also nicht den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.


Rasehorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): RA Sven Rasehorn

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