Mit welchen Arbeitnehmern ist bei betriebsbedingten Kündigungen die Sozialauswahl durchzuführen?

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Wann ist eine Sozialauswahl überhaupt erforderlich?

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse bestehen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben, und kein Arbeitsplatz in demselben Unternehmen vorhanden ist, auf dem der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden kann. Weitere Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist die ordnungsgemäße Sozialauswahl. Sie verpflichtet den Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen ausreichend zu berücksichtigen.

Was gilt für Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz?

Zunächst fallen bereits Mitarbeiter aus der Sozialauswahl, die über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen. Dies gilt z. B. für Schwerbehinderte, Frauen im Mutterschutz oder Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden. Sie werden nur dann bei der Sozialauswahl berücksichtigt, wenn die zuständige staatliche Stelle der betriebsbedingten Kündigung bereits zugestimmt hat.

Welche Arbeitnehmer sind dann im Rahmen der Sozialauswahl als vergleichbar zu betrachten?

Dies beurteilt sich nach arbeitsplatzbezogenen Kriterien: Die betroffenen Mitarbeiter müssen auf derselben Hierarchieebene beschäftigt werden. Außerdem sind nur solche Arbeitnehmer als vergleichbar zu behandeln, die ohne eine Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers auf dem Arbeitsplatz des jeweils anderen beschäftigt werden können. In der Regel müssen die Arbeitnehmer deshalb auch über eine annähernd identische berufliche Qualifikation verfügen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Arbeitnehmer mit und ohne Berufsausbildung nach dem Organisationskonzept des Arbeitgebers für die gleiche Tätigkeit eingesetzt werden. Dann sind sie auch im Rahmen der Sozialauswahl als vergleichbar zu betrachten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 06.07.2006 festgestellt (Aktenzeichen: 2 AZR 442/05).


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