Mitarbeiterfotos auf der Webseite

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Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß? 


Ein freundliches Lächeln kann neue Kunden gewinnen und schafft Vertrauen. Daher stellen viele Unternehmen Ihre Mitarbeiter auf ihrer Webseite vor. Doch nicht selten kann das gut gemeinte Ziel zu kostspieligen Konsequenzen führen. Schmerzensgeldklagen von Mitarbeitern sind nicht nur kostspielig, sondern stören auch das allgemeine Betriebsklima. Wie gehen Sie also datenschutzkonform mit Mitarbeiterfotos auf Ihren Webseiten vor? Was passiert mit Mitarbeiterfotos auf der Webseite, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde?

Richtige Grundlage schaffen

Bevor Sie Bilder ihrer Mitarbeiter auf die Webseite stellen, gilt es die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. So bietet es sich zunächst an, mit Ihren Mitarbeitern über das Vorhaben zu sprechen. Bestehen hier Bedenken von Seiten der Belegschaft? Berücksichtigen Sie die Wünsche ihrer Mitarbeiter und sprechen Sie offen über Sorgen und Nöte, die mit der Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos einhergehen.

Schaffen Sie weiterhin eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Fotos. Grundsätzlich gilt, dass die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur nach Einwilligung des abgebildeten erfolgen darf. Eine solche Einwilligung ist von Ihrem Mitarbeiter schriftlich zu erteilen und kann von ihm jederzeit widerrufen werden. Im Rahmen dieser Einwilligung sollte direkt geklärt werden was passiert, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Nicht selten werden Datenschutzvorschriften von ehemaligen Mitarbeitern im Arbeitskampf verwendet.

Zuletzt stellt die Verwendung von Mitarbeiterfotos auch eine Verarbeitungstätigkeit dar, welche Sie in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis eintragen müssen.

Vorgaben aus der DSGVO

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf ihrer Website setzt voraus, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums vorliegt. Ohne eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, sind Schadensersatzklagen von Mitarbeitern nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Tür und Tor geöffnet. Umso wichtiger ist es hier eine klar formulierte und transparente Einwilligung von Ihrem Mitarbeiter einzuholen. Zudem sollten Sie prüfen, ob nicht eine andere Rechtsgrundlage für die Verwendung von Mitarbeiterfotos besteht, etwa ein berechtigtes Interesse Ihrerseits, dass das Interesse des Mitarbeiters überwiegt.

Sollten Sie sich für die Einwilligung entscheiden, sind weitere Punkte zu berücksichtigen. Die Einwilligung des Mitarbeiters ist vor der Veröffentlichung des Bildes einzuholen. An dieser Einwilligung sind hohe Anforderungen geknüpft, so muss sie beispielsweise freiwillig abgegeben worden sein. Das ist im Arbeitsverhältnis der Fall, wenn ihr Mitarbeiter eine echte Wahl hat und ihm keine Konsequenzen drohen, wenn er die Einwilligung verweigert.

Folgende Punkte sind bei der Einwilligung zu berücksichtigen:

  • Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung vorliegen,
  • die Einwilligung muss schriftlich vorliegen,
  • die Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO sind gewahrt worden,
  • die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können,
  • der Zweck der Einwilligung wurde klare formuliert,
  • die Art und Weise der Veröffentlichung der Bilder ist klar dargestellt.

Regelmäßig führt eine transparente Einwilligungserklärung bereits dazu, dass Ihre Mitarbeiter bereit sind, Ihnen die Einwilligung zu erteilen. In diesem Kontext bietet es sich an, dass man dem Mitarbeiter in freundlicher und klarer Sprache vermittelt, wieso man sein Foto verwendet. Man sollte hier dafür sorgen, dass der Mitarbeiter keine unschönen Überraschungen erlebt.

Mitarbeiterfotos nach Kündigung 

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, besteht meist kein Grund mehr dafür seine Fotos auf der Webseite zu veröffentlichen. Regelmäßig können die Bilder des Mitarbeiters somit gelöscht werden. Doch wenn Sie das Bild dennoch weiterhin auf Ihrer Webseite behalten wollen, etwa weil es sich um eine ansprechende Büroaufnahme handelt, sind gewisse Punkte zu berücksichtigen.

So stellt eine Kündigung grundsätzlich kein Widerruf der Einwilligung dar. Das heißt, auf Grund der Kündigung des Mitarbeiters, erlischt nicht auch die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung. Mithin kann der Arbeitnehmer auch nicht ohne weiteres die Löschung verlangen, so auch das BAG vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13. Liegt ein solcher Widerruf der Einwilligung vor und besteht keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, sind die Fotos des ehemaligen Mitarbeiters zu löschen.  

Schadensersatzanspruch von Mitarbeitern

Fotos von Mitarbeitern, welche ohne Rechtsgrundlage auf der Webseite oder in sozialen Medien landen, stellen ein Datenschutzverstoß dar. Ein solcher Datenschutzverstoß zieht einen Schadensersatzanspruch Ihres Mitarbeiters nach sich. Wie hoch dieser ausfallen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa ein einzelnes Foto weniger Schadensersatz nach sich ziehen als beispielsweise ein Imagefilm. Das LAG Schleswig-Holstein sprach beispielsweise einem Mitarbeiter ein Schmerzensgeld i.H.v. 2000 € zu, da der Arbeitgeber versäumte den Zweck der Datenverarbeitung bekanntzugeben und nicht auf das Widerrufsrecht hinwies. In einem ähnlichen Fall sprach das Arbeitsgericht Münster einem Mitarbeiter ein Schmerzensgeld von 5000 € zu.


Sie wollen weiterhin Ihre Webseite mit Fotos Ihrer Mitarbeiter aufhübschen? Hier finden Sie eine Checkliste zu den wichtigsten Punkten. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema „Mitarbeiterfotos auf Webseiten“ haben, oder sich Ihr Arbeitgeber weigert Ihre Fotos zu löschen, können Sie mich gerne kontaktieren.


Sebastian Geidel

Rechtsanwalt

Foto(s): ©Adobe Stock/DC Studio


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