Mittelstandsanleihen: Kapitalertragsteuern auf die Insolvenzquote vermeidbar

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Bei Mittelstandsanleihen sollten im Regelfall Zinsen und Tilgungen geschuldet sein. Kommt es zur Insolvenz des Emittenten, können die Anleiheforderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Ist in der Insolvenztabelle die Hauptforderung und die Zinsforderung festgestellt und erfolgt die Auszahlung der Insolvenzquote ohne Tilgungsbestimmung durch den Insolvenzverwalter, wird wahrscheinlich auf die Zinsen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) fällig. Es handelt sich um eine Abgeltungsteuer.

Träfe hingegen der Insolvenzverwalter eine Tilgungsbestimmung in dem Sinne, dass die Auszahlung zuerst auf die Hauptforderung anzurechnen sei, würde die obige Kapitalertragsteuer entfallen.

Zwischenergebnis: Im unguten Fall kann durch Unterlassung der Tilgungsbestimmung ein Viertel der Quote verlorengehen. Eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters könnte Abhilfe schaffen.

Denn: Dass durch eine bloße Tilgungsbestimmung, deren ordnungsgemäßes Wording durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts vor der Quotenauszahlung bestätigt werden sollte, eine eigentlich sichere verbraucherfreundliche Lösung gefunden werden kann, ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 11.02.2014 – V III R 25/12. Maßgeblich für die Tilgungsreihenfolge nach § 367 BGB (Zinsen, Kosten, Hauptforderung) soll danach die Tilgungsbestimmung des Schuldners sein.

a) Die vom II. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 7 (unter II.2.a.bb) – ausdrücklich nur für Zwecke der Vermögensteuer – herangezogene Betrachtungsweise, die Tilgungsbestimmungen des Betreibers eines Schneeballsystems seien unwirksam und die Auszahlungen nach der Auslegungsregelung des § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils als Rückzahlung des Anlagekapitals zu werten, ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob als „Erträge” ausgezahlte Beträge i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind, nicht maßgeblich. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG ist die zivilrechtliche Rechtslage einkommensteuerrechtlich insoweit unerheblich. Für die Abgrenzung, ob eine Rückzahlung der Anlagesumme oder eine Zinsauszahlung vorliegt, ist einkommensteuerrechtlich allein an die Tilgungsbestimmung des Betreibers bei Auszahlung anzuknüpfen, selbst wenn diese Auszahlung zivilrechtlich mangels eines entstandenen Zinsauszahlungsanspruchs unwirksam sein sollte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761; vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 10. Juli 2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m.w.N.),“ nach dem BFH-Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12.

Die vorstehende Entscheidung dürfte auch für Insolvenzpläne gelten. Entsprechende Risikohinweise in den Wertpapierprospekten bzw. Prospektnachträgen könnten nicht schaden.


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