Mittelstandsanleihen: Keine absoluten Ausschussfristen bei der Haftung

  • 3 Minuten Lesezeit

Für Ansprüche bei Mittelstandsanleihen kann es für die Anleger bei verschuldeten Verlusten auf die Ausschlussfristen ankommen (nach § 13 Abs.1 Nr. 1 VerkProspG a. F., jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Nach dem BGH-Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 sind diese Ausschlussfristen aber nicht absolut zu sehen.

Die Halbjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz a. F. besagte, dass eine Prospekthaftung nur für Käufe innerhalb der ersten sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere in Betracht komme. Wer später erwarb, konnte hiernach mit seinem Anspruch wegen Prospekthaftung ausgeschlossen bleiben. Für Altanleihen könnte diese Frist noch gelten.

Die Neufassung des § 13 Verkaufsprospektgesetz durch § 20 Vermögensanlagengesetz zum 01. Juni 2012 änderte die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot durch eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Gemäß § 21 Wertpapierprospektgesetz gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist aber weiterhin für Finanzinstrumente nach dem Wertpapierprospektgesetz.

Eine weitere Änderung bestand in der Einführung der Regelverjährung für die Prospekthaftung ab dem 01. Juni 2012 insgesamt.

Ansprüche bei Mittelstandsanleihen nach Fristablauf nicht stets ausgeschlossen

Die Ausschlussfrist von sechs Monaten bzw. zwei Jahren konnte in der Praxis in einigen Fällen auch bedeuten, dass der wesentliche Anteil von Finanzinstrumenten erst nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfristen zwecks Haftungsvermeidung an Anleger verkauft wurde. Damit konnten Anlegeransprüche anscheinend ausgeschlossen werden. Denn die Ausschlussfrist war bereits beim Erwerb abgelaufen.

Die Lösung brachte das BGH-Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12: Die Ausschlussfrist erfasst danach nicht den Anspruch aus unerlaubter Handlung und anderen Ansprüchen. Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, bleiben von der Ausschlussfrist unberührt, so das BGH-Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12.

BGH-Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 erfasste § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a. F., jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG

Dieses BGH-Urteil führte zu zahlreichen weiteren Verurteilungen der betroffenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In der Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschlussfristen von sechs Monaten bzw. zwei Jahren im Grunde nicht zwingend seien. Das Urteil selbst erfasste § 13 Abs.1 Nr. 1 VerkProspG a. F., jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Es heißt dort:

 „Zwar begrenzte § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, den auch § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG unter Maßgaben in Bezug nahm, die Haftung der Prospektverantwortlichen auf Erwerbsgeschäfte, die nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurden (siehe jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 WpPG und § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Diese Befristung gilt jedoch jedenfalls für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht (§ 47 Abs. 2 BörsG; siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG). Diesen Vorschriften, die allein auf eine Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts gerichtet sind, lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber – entgegen den tatsächlichen Verhältnissen – generell und damit auch für auf Vorsatz beruhende deliktische Schadensersatzansprüche von einem auf kurze Dauer begrenzten Vertrauen in die Richtigkeit von Emissionsprospekten ausgegangen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 47 Abs. 2 BörsG (siehe jetzt § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG und § 25 Abs. 2 WpPG) “weitergehende” Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden konnten, unberührt blieben,“ (BGH-Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12).

Durch die Verbesserung des rechtlichen Rahmens erfolgte eine Aufwertung der Ansprüche der Inhaber von Schuldverschreibungen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema