Keine Haftung bei erschlichener SIM-Karte

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Der Fall

Die Täter aktivierten am 31.08.2017 um 11:29 Uhr über das Online-Center der Telefongesellschaft des Klägers eine Ersatz-SIM-Karte, mit der sie die TAN-Nummern für die Überweisungen abfingen. Wie sie dies technisch erreicht haben, ist unbekannt. Die Telefongesellschaft hat erklärt, sie habe keine Ersatz-SIM-Karte versandt. Mittels der TAN-Nummern und der richtigen PIN überweisen die Kläger dann 10 Minuten später vom Girokonto des Klägers zwei Beträge von insgesamt 28.170 EUR. Woher die Täter die PIN hatten, ist ebenfalls unbekannt. Häufig erfolgt dies über einen auf den PC des Betroffenen eingeschleusten Trojaner.

Das Urteil

Das Landgericht Kiel hat die Bank mit Entscheidung vom 20.04.2018, Az. 12 O 562/17, dazu verurteilt, die Überweisungen wieder gutzuschreiben.

Da feststehe, dass die Überweisungen nicht von dem Kläger erfolgt seien, bestehe nur dann kein Ersatzanspruch des Klägers, wenn die Bank beweise, dass der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Diesen Beweis habe die Bank nicht erbracht.

Sie habe nicht bewiesen, dass der Kläger die PIN nicht sorgfältig vor dem Zugriff Dritter geschützt habe. Der Umstand, dass die korrekte PIN verwendet worden sei, lässt alleine nicht darauf schließen, dass der Kläger die PIN nicht sicher aufbewahrt habe. Es gebe keinen Anscheinsbeweis, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Bankkunden vorliege, wenn die Täter sofort die richtige PIN und TAN genutzt haben, da es immer wieder vorkomme, dass PINs mittels eines Trojaners abgefangen werden. Die Bank habe den Vortrag des Klägers, ein Virenschutzprogramm installiert und gepflegt zu haben, nicht widerlegt. Im Übrigen würden die normalen Schutzprogramme, die Teil der Betriebssoftware seien, ausreichen.

Für das Verschulden der Telefongesellschaft bei der Freischaltung der Ersatz-SIM muss der Kläger nicht geradestehen, weil die Bank nach § 675n Abs. 2 BGB das Risiko bei der Versendung von PINs und TANs trägt.

Den Kläger treffe schließlich auch nicht deswegen eine Pflichtverletzung, weil er der Bank nicht gemeldet habe, dass sein Handy nicht mehr funktioniere, weil dies zahlreiche technische Gründe haben könne.

Kontoinhaber haben gute Chancen auf Erstattung

Haben Kriminelle eine Überweisung oder Abhebung vorgenommen, steht dem Kontoinhaber gegen die Bank ein Anspruch auf Erstattung zu. Diesem Anspruch kann die Bank eventuell Schadensersatzansprüche wegen unsicherer Aufbewahrung von PIN und TAN entgegenhalten. Die Gerichte nehmen häufig an, dass der Bankkunde die PIN und TAN nicht sorgfältig vor dem Zugriff Dritter geschützt haben kann, wenn die Täter die PIN und TAN kurz nach dem Diebstahl sofort richtig eingegeben haben. Können sich die Täter die PIN und TAN aber auch auf andere Weise beschafft haben, zum Beispiel durch Ausspähen oder durch einen Trojaner, ist diese Annahme erschüttert und die Bank muss die Pflichtverletzung beweisen. Gute Aussichten auf eine Erstattung bestehen daher zum Beispiel, wenn die Bank- oder Kreditkarte kurze Zeit vorher eingesetzt worden ist, der Bankkunde die Geheimzahl im Kopf hat, weil er die Karte häufig einsetzt, oder, wenn ein Trojaner auf dem PC entdeckt werden kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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