Mittelstandsanleihen: Standards bei Prospekttestaten auf Konfliktpotenzial überprüfen

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In nicht wenigen Fällen von Anleiheinsolvenzen stellte sich anhand der späteren Insolvenzgutachten anhand der zu erwartenden Quote heraus, dass die Emittenten bereits bei der Emission um das 10 – 30-fache der Aktiva überschuldet gewesen waren, ohne dass dieser Umstand prospektiert worden wäre.

Die Prüfung der Rechnungslegung zwecks Erteilung eines Bestätigungsvermerkes beschränkt sich nicht auf den betriebswirtschaftlichen Stoff,  sondern soll nach aktueller Debatte auch die kapitalmarktrechtliche Compliance erfassen, die grundlegend für die zukünftige operative Tätigkeit des Unternehmens ist (Poll, Die Rolle des Wirtschaftsprüfers bei der Entdeckung von Gesetzesverstößen, WPg, 2016, 1271). Dieses dürfte umso mehr gelten, wenn der Bestätigungsvermerk der Emission von Anleihen dienen soll.

Die Bestätigungsvermerke in der bisherigen Form stellten eine standardisierte und repititive Darbietung dar („boiler plate = Textbaustein”). Sie lauteten etwa so: „Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.”

Monotone Module als Sprachhilfen lassen sich vom Kontext unabhängig einsetzen. Beispiele sind Formulierungen wie „Mit freundlichen Grüßen”.  Wegen ihrer kollidierenden Anforderungen an den Aussagewert eignen sich Textbausteine wiederum nicht als Grundlage für eine anlegergerechte Prognose.

Die selbstkritischen Lösungsvorschläge der „Disclosure Initiative” des IASB in Richtung Überprüfung bestehender Angabevorschriften vermittelst einer kritischen Durchleuchtung bereits vorhandener Standards auf Konfliktpotential, Redundanzen und Überschneidungen bezeugen abweichende Wahrnehmungen darüber, worin das Problem begründet ist (nach Sellhorn/Menacher, Welche Neuerungen bringt die „Disclosure Initiative“ des IASB, WPg, 2016, 1289).

Risikobehaftete Aktivitäten eines Emittenten sollten nicht nur Eingang in die Risikoprognose des Lageberichts des Unternehmens finden, sondern als Ergebnis der kapitalmarktrechtlichen Compliance auch beim Testat eines anlegergerechten Wertpapierprospektes.


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