Modernisierungsmieterhöhung kann unzulässige Härte sein (Landgericht Berlin v. 26.4.2016)

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Bei Mieterhöhungen, die der Vermieter aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen vornehmen möchte, kann er gegebenenfalls dann leer ausgehen, wenn er auf die berechtigten Interessen der Mieter nicht ausreichend Rücksicht nimmt.

Nach § 559 BGB kann der Vermieter die Miete durch einseitige Erklärung erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555 b BGB durchgeführt hat. Dabei handelt es sich u. a. um die inzwischen häufigen Fälle der Verbesserung der Dämmung des Gebäudes, Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauches, aber auch zur Wohnwertverbesserung. Der Vermieter ist in diesen Fällen nicht auf eine Einverständniserklärung des Mieters angewiesen. Es reicht vielmehr aus, dass die gesetzlich geregelten Modernisierungsfälle objektiv vorliegen.

Der Vermieter kann eine solche Mieterhöhung sogar nachträglich geltend machen, selbst wenn er die Mieter vor der Durchführung nicht informiert hat. So lag der Fall, zu dem sich ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 26.04.2016 (Az. 67 S 78/16) verhält. Der Mieter weigerte sich, die erhöhte Miete zu zahlen und berief sich darauf, dass er nur über ein Einkommen von weniger als 850,00 € verfüge. Die Erhöhung der Miete sollte von 204,58 € monatlich auf 384,24 € monatlich erfolgen. Das Landgericht gab dem Mieter Recht. Bei der Frage der Zulässigkeit der Mieterhöhung sind auch die individuellen Verhältnisse des Mieters zu prüfen. Wenn der Mieter letztlich unter Berücksichtigung der Mieterhöhung unter das Existenzminimum fällt, kann diese unzulässig sein. Dies ist allerdings vom Mieter qualifiziert vorzutragen. Die Weigerung, die erhöhte Miete zu zahlen, erkannte das Gericht an, obwohl die erhöhte Miete zunächst – allerdings unter Vorbehalt – gezahlt wurde. Der Mieter hatte die Zahlung erst später eingestellt. Auch die Tatsache, dass die Zahlung der erhöhten Miete offenbar zunächst möglich gewesen war, spielte für das Landgericht daher im Ergebnis keine Rolle, weil die tatsächlichen Verhältnisse die Mieterhöhung unzumutbar machten.


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