Mörder hat kein Erbrecht: Entscheidung des OLG Hamm zur Erbunwürdigkeit

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Ein Mann, der rechtskräftig wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt wurde, hat versucht, seine verstorbene Frau zu beerben. Die gemeinsamen Kinder des Paares haben jedoch erfolgreich dagegen geklagt und die Erbunwürdigkeit ihres Vaters durchgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Berufung des Verurteilten abgewiesen, da es keine ernsthaften Zweifel an seiner Täterschaft gab.

Die Rolle des Zivilgerichts in Erbangelegenheiten

Gemäß § 2339 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Person, die den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet, erbunwürdig. Allerdings tritt diese Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein. Sie muss vielmehr durch eine Anfechtungsklage desjenigen, der von der veränderten Erbfolge profitiert, in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt werden. In diesem Fall waren das die beiden gemeinsamen Kinder des Paares.

Die Bedeutung des Strafurteils im Zivilverfahren

Obwohl das Zivilgericht nicht an die rechtskräftigen Feststellungen eines Strafurteils gebunden ist, spielt das Strafurteil eine wichtige Rolle. Das Gericht muss sich in freier Beweiswürdigung selbst von der widerrechtlichen Tötung überzeugen. Das rechtskräftige Strafurteil kann als Beweisurkunde verwendet werden und seine Feststellungen haben besonderes Gewicht bei der Beweiswürdigung.

Die Täterschaft des Mannes bleibt unbestritten

Der verurteilte Mann hatte im erbrechtlichen Verfahren den damaligen Lebensgefährten der getöteten Ehefrau als möglichen Täter ins Spiel gebracht und behauptet, dass jemand anders Spuren am Tatort hätte platzieren können, die ihn zu Unrecht belasteten. Das OLG Hamm zweifelte jedoch nicht an der Täterschaft des Mannes und führte daher keine weitere Beweisaufnahme durch. Der Mann konnte nicht glaubhaft erklären, warum er erst im zivilrechtlichen Berufungsverfahren plötzlich den Lebensgefährten der Getöteten als Täter ins Spiel brachte.

Endgültige Entscheidung: Kein Erbrecht für den Mörder

Das OLG erkannte keine gewichtigen Gründe, die gegen die Richtigkeit des im Strafurteil relevanten Sachverhalts sprechen, und zeigte sich von der Täterschaft des Mannes überzeugt. Im zivilrechtlichen Verfahren ging es daher von einer Erbunwürdigkeit des klagenden Mannes aus und gab - wie schon die Vorinstanz - entsprechend der Anfechtungsklage der Kinder statt.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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