MPU für die Fahrerlaubnis kann auch Verdacht der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausräumen

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Der Verdacht einer Waffenbehörde auf Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit kann auch durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten beseitigt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 22.11.2016 - 4 B 2306/16 - bestätigt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Waffenbehörde zwei Waffenbesitzkarten entzogen, obwohl der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Gutachten, welches dieser für die Fahrerlaubnisbehörde eingeholt hatte , vorgelegt.

Die für den Waffenbesitz notwendige persönliche Eignung  nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG  liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Alkoholabhängigkeit besteht.
Die Waffenbehörde kann dann gemäß § 6 Abs. 2 WaffG eines amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung anordnen.

Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen mit den erforderlichen und angemessen Mitteln aufzuklären haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995). In der für die Fahrerlaubnisbehörde eingeholten medizinisch-psychologischen Untersuchung konnte jedoch eine positive Verkehrsverhaltensprognose erstellt werden. Die Waffenbehörde hatte auch keine Bedenken an der Qualität des Gutachtens im Sinne des § 4 Abs. 5 AWaffV geäußert.

Die Frage des Vorliegens eine Alkoholabhängigkeit kann nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht nach der Entscheidung vom 22.11.2016 nur einheitlich beantwortet werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Strafrecht, Verkehrsrecht insbesondere Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. 

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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