MPU-Gutachtenanordnung aufgrund Mitteilung einer Hausärztin rechtens?

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Der bayerische Verwaltungsgerichtshof musste im Oktober 2018 über die Voraussetzungen einer Anordnung zur Einbringung eines ärztlichen Gutachtens entscheiden. Im Mittelpunkt des Urteils lag eine Mitteilung der Hausärztin des Betroffenen, welche die Behörde zur Handlung anregte.

Zum Sachverhalt:

Beschwerdeführer war ein 81-jähriger Mann, welcher sich gegen die behördliche Anordnung zu einem ärztlichen Gutachten wehrte. 

Dieses Gutachten wurde durch die Mitteilung einer Hausärztin des Mannes aufgeworfen, welche sich nach einer Untersuchung an die Behörde gewandt hat, da sie „berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit ihres Patienten“ hat und dies bitte überprüft werden solle. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin eine Einbringung eines ärztlichen Gutachtens mit der Begründung, dass die Hausärztin ihre Zweifel geäußert hat und der Antragsteller sich beim letzten Termin „schlecht fortbewegen“ konnte. Das Gutachten wurde nicht eingebracht, es kam zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Erlaubnis zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4,5 oder 6 der FeV vorliegen.

Dagegen wandte sich jedoch der Antragsteller:

I. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann ein ärztliches Gutachten nur angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche Bedenken begründen. In diesem Fall hat die Ärztin lediglich ihre eigene Meinung wiedergespiegelt, jedoch keinerlei präzise Diagnose oder zumindest Symptome von Erkrankungen aufgezeigt. Dies begründe noch keine belastbare Tatsachengrundlage. Bei einer altersbedingten Anordnung einer Untersuchung müsste es zumindest schon mal zu greifbaren Ausfallerscheinungen gekommen sein, welche in diesem Fall jedoch nicht nachweisbar vorliegen. Ein reiner Verdacht „ins Blaue hinein“ wäre seitens der Behörde nicht rechtmäßig.

II. Des Weiteren stützt sich der Mann auf den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht, welche einen Verwertungsverstoß mit sich bringen soll. Die Weitergabe von gesundheitlichen Informationen lässt sich nur durch eine „Notstandslage“ rechtfertigen, welche hier aufgrund schon mangelnder Diagnose der Erkrankungserscheinungen wahrscheinlich nicht begründbar ist.

Im Ergebnis wurde die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens für rechtswidrig erklärt aufgrund mangelnder materieller Rechtmäßigkeit.

BayVGH, Beschluss vom 09.10,2018 – 11 Cs 18.1897

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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