Fahrerlaubnis: Gutachtenanordnung ohne Hinweis auf Möglichkeit der Gutachteneinsicht rechtswidrig!

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Das BVerwG hat per Urteil im November 2016 für Recht befunden, dass der Betroffene bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zwingend auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens hinzuweisen ist. Die Verletzung dieser Hinweispflicht durch die Behörde führt daher zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung.

Im vorliegenden Fall fiel der Betroffene im Zeitraum von 1998 bis 2005 mehrmals verkehrsstrafrechtlich auf – unter anderem durch Trunkenheit im Verkehr sowie wegen des mehrmaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Seinem dann im Jahre 2011 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis begegnete die Fahrerlaubnisbehörde mit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hierbei enthielt die Anordnung keinen Hinweis nach § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV, wonach auch der Betroffene das erstellte Gutachten einsehen darf. Nach der Nichtbeibringung des Gutachtens durch den Betroffenen, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sodann ab.

Nach Ausschöpfung des darauffolgenden Instanzenzuges entschied das BVerwG schließlich auf Rechtswidrigkeit der Anordnung aufgrund des Unterlassens des Hinweises zur Möglichkeit der Gutachteneinsichtnahme und änderte die Urteile der Vorinstanzen dahin gehend ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde über den Antrag auf Neuerteilung neu zu entscheiden habe.

So handele es sich bei § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Jene stelle vielmehr formelle Anforderungen an den Inhalt der Beibringensaufforderung, welche es dem Betroffenen ermöglichen sollen, eine Entscheidung über die Durchführung einer Begutachtung zu treffen. Insbesondere könne die mangelhafte Gutachtensaufforderung nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich eine derartige Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens kundtut. Es war somit davon auszugehen, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Behörde einen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle.

Urteil des BVerwG November 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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