MS Conti Ametrin: Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG bis 18.12.2019 möglich

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Das Oberlandesgericht München hat den Musterkläger in dem Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) zum Conti Ametrin bestimmt und am 18.6.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass eine Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG noch bis zum 18.12.2019 möglich ist.

Der Musterkläger durch mich vertreten. Gegenstand des Verfahrens sind Prospektfehler, da in dem am 8.2.2011 aufgelegten Prospekt des Conti Ametrin die bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Überkapazität auf dem Bulkermarkt nicht angesprochen worden war. 

Obwohl sich der Prospekt auf Statistiken des ISL (Institut für Schifffahrt und Logistik) bezieht, wird die Hauptaussage in dessen Jahresberichten aus dem Jahr 2010 und 2011, wonach die Bulkerflotte im Jahr 2010 ihren größten Zuwachs jemals verzeichnete, unterschlagen. 

Die Aussagen über die Marktentwicklung die das ISL in der damals veröffentlichten Fachzeitschrift trifft, stimmte nicht mit den Behauptungen im Prospekt überein. Der Prospekt behauptete, dass es sich bei dem Bulkermarkt um einen Wachstumsmarkt handeln würde und dass von einem lukrativen Marktumfeld für die Conti Ametrin auszugehen sei, was zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der tatsächlichen Marktlage nicht mehr stimmte. 

Der Prospekt gibt die Markterwartungen für Bulkermarkt fehlerhaft wieder die Rentabilität der Beteiligung wird falsch dargestellt. Nicht zuletzt werden die Risiken der Beteiligung im Prospekt falsch dargestellt, da auf das erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers Expenrauschen nicht hingewiesen wird, obwohl im Januar 2011 – also kurz vor Auflegung des Prospekts – der zweitgrößte südkoreanische Reeder, die Korea Line Corporation Insolvenz angemeldet hatte.

Aufgrund des Kapitalanlegermusterverfahrens (KapMuG) können Anleger, die bislang noch keine Klage eingereicht haben, auf günstigem Weg die Verjährung für die Schadensersatzforderung gegen die Gründungsgesellschafter, wegen der fehlenden Aufklärung über die vorhandenen Prospektfehler hemmen, in dem die Forderung nach § 10 KapMuG beim OLG angemeldet wird. Die Forderungsanmeldung muss durch einen Anwalt vorgenommen werden und kann bis zum 18.12.2019 erfolgen. Gerne melde ich Ihre Forderung an.


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