MS „SANTA-R SCHIFFE“ MBH & CO. KG | Rückforderung erhaltener Zahlungen | Insolvenz

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Rechtsanwalt Fiehl wurde durch Anleger und Kommanditisten der MS „SANTA-R SCHIFFE“ MBH & CO. KG beauftragt, sie gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zu verteidigen. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft verlangt von den Anlegern die einstmals ausgeschütteten Gelder nunmehr zurück.

Die Rechtsanwälte Münzel & Böhm fordern für den Insolvenzverwalter Anleger der MS „SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG auf ausgezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Die Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG wurde aufgelegt von dem langjährigen Emittenten geschlossener Beteiligungen, der MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH. Die MS „Santa-R Schiffe“ Beteiligungsgesellschaft sollte für Anleger im Wege einer Kommanditbeteiligung Anteile an sieben anderen, jeweils ein Schiff betreibende, Kommanditgesellschaften ermöglichen.

Da die Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2013 Verluste erwirtschaftete, wurde vom Amtsgericht Niebüll am 07.05.2014 das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 104/13) über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA-R Schiffe” mbH & Co. KG eröffnet.

Der Insolvenzverwalter fordert nun Ausschüttungen, welche an die Anleger ausgezahlt wurden, gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zurück, wonach die Einlagen der Kommanditisten in dem Umfang als nicht geleistet gelten, in dem sie von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen erhielten, obwohl ihre Kapitalkonten durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag ihrer geleisteten Einlagen herabgemindert waren.

Die pauschalen Einlassungen des Insolvenzverwalters und der beauftragten Rechtsanwälte können für den Anspruch aber keine Grundlage darstellen. Es fehlt an einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Forderung, wie auch an einer entsprechenden Nachprüfbarkeit anhand der einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft. Der Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung vom 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08 festgehalten, dass eine genaue Berechnung erforderlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt war Der Bundesgerichtshof hat in seiner weiteren Entscheidung vom 12.03.2013 festgehalten, dass allein eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Ausschüttung „auf Darlehenskonten (…)“ erfasst wird, nicht mit aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit erkennen lässt, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, Aktenzeichen IIZ R 73/11).en.

Sollten Anleger mit der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen konfrontiert werden, kann vor einer ungeprüften Zahlung oder einem Anerkenntnis nur gewarnt werden. Jeder Anleger sollte die gegen Ihn gerichteten Ansprüche genau prüfen und sich gegen diese im Falle von Erfolgsaussichten verteidigen. Gegebenenfalls kann auch bei Bestehen der Ansprüche eine vergleichsweise Lösung gefunden werden.

Für eine individuelle Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl selbstverständlich gerne zur Verfügung.



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