Mütterrente und Versorgungsausgleich

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Über die sogenannte „Mütterrente“ wird derzeit viel diskutiert. Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus. Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung durchgeführt. Die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, werden ausgeglichen. In einem laufenden Scheidungsverfahren sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften unter Einbeziehung der Mütterrente geachtet werden.

Liegt die Auskunft bereits vor, dann sollte darauf hingewirkt werden, im Hinblick auf die am 01.07.14 in Kraft tretende Gesetzesänderung eine neue Auskunft einzuholen. Ist ein Scheidungsverfahren abgeschlossen, aber der Beschluss noch nicht rechtskräftig, sollte Beschwerde eingelegt werden. In sogenannten „Altverfahren“, .d h. abgeschlossenen Verfahren mit rechtskräftiger Entscheidung sollten sich die Beteiligten bei einem Anwalt beraten lassen, ob eine Abänderung sinnvoll ist. Die Voraussetzungen für eine Abänderung liegen nur dann vor, wenn die Ehe spätestens 1993 geschlossen wurde. Damit fallen die neu hinzutretenden Kindererziehungszeiten in die Ehezeit. Die Wertänderung muss entweder wesentlich sein oder der Ausgleichsberechtigte muss für sie eine Wartezeit erfüllen. Sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet.

Die Abänderung muss sich auch zugunsten eines Ehegatten auswirken. Ein Abänderungsantrag wirkt allerdings erst ab dem Monat, ab dem die Antragstellung erfolgt. Interessant ist ein Abänderungsverfahren eher für geschiedene Ehemänner, da die Mütterrente sich zugunsten der geschiedenen Ehefrau auf deren Versorgungsanwartschaften auswirkt.

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