Multi Asset Anspar Plan 4 180 und 240 – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

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Das Amtsgericht Hamburg hat am 7. März 2023 die regulären Insolvenzverfahren über die Multi Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG und Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az.: 67g IN 31/23 und 67g IN 32/23). Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen ab sofort bis zum 8. Mai 2023 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Anleger konnten sich in Form von stillen Beteiligungen mit qualifiziertem Nachrang an den Kapitalanlagen Multi Asset Anspar Plan 4 180 und 240 des Emissionshauses Steiner & Company beteiligen. Spätestens mit Eintritt der Insolvenz müssen sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Zum Problem könnte in der Insolvenz der vereinbarte qualifizierte Nachrang werden. Dadurch könnten die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden, d.h. sie müssten sich hinter den anderen Gläubigern anstellen und könnten im Insolvenzverfahren leer ausgehen.

„Daher gilt es zu prüfen, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Oftmals ist das nicht der Fall. Dann wären die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren auch nicht nachrangig zu behandeln“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Daher sollten die Forderungen auch unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, denn nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt werden. Andererseits ist für Ratenzahler zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung der noch ausstehenden Raten verlangt.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu befriedigen. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger daher auch ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen.

Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken für die Anleger aufgeklärt haben. „Die Anleger haben in sog. Blind-Pools investiert. Dabei sind die Risiken naturgemäß besonders groß. Daher sind Investitionen in Blind-Pools auch nicht für Anleger geeignet, die in erster Linie an einer sicheren Geldanlage interessiert sind“, so Rechtsanwalt Seifert. Über diese und weitere Risiken hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadenersatzansprüche gegen die Anlagevermittler und -berater bestehen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet den Anlegern gerne eine kostenlose Erstberatung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht



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