Muss der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung 3x abmahnen?

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In der Praxis hält sich noch immer der Rechtsirrtum, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung dreimal abmahnen muss.

Das ist aber nicht richtig!

Für den Fall, dass eine Abmahnung überhaupt erforderlich ist, genügt im Regelfall eine einzige wirksame Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.

Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen der Arbeitgeber vor einer Kündigung überhaupt nicht abmahnen muss.

Wenn beispielsweise eine Kündigung in einem Kleinbetrieb ausgesprochen werden soll, dann gelten die 1. beiden Abschnitte des Kündigungsschutzgesetzes für die Kündigung nicht. Das bedeutet dann, dass die Kündigung nicht sozial durch personenbedingte, betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe gerechtfertigt werden muss. Da der Arbeitgeber in diesem Fall letztlich keinen Kündigungsgrund braucht, muss er vor einer Kündigung auch keine Abmahnung aussprechen.

Ebenso ist bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Arbeitnehmers eine Abmahnung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall ohne vorausgehende Abmahnung kündigen. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise erwiesenermaßen zulasten des Arbeitgebers einen erheblichen Diebstahl begangen hat, ist es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen. Der Arbeitgeber kann dann ohne eine vorausgehende Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären.

Einzelheiten zu dem Rechtsirrtum, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung dreimal abmahnen müsse, erfahren Sie in dem Video.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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