Muss der Betriebsprüfer bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung die BuStra einschalten?

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Ja! 

Nach § 10 Abs. 1 und 2 BpO 2000 ist der Betriebsprüfer verpflichtet, die Prüfung abzubrechen und die zuständigen Stellen unverzüglich einzuschalten, wenn sich während einer Betriebsprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ergeben. Bereits ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (BGH 21.4.88, III ZR 255/86, NJW 89, 96). 

Tatsächliche Anhaltspunkte, welche eine umgehende Unterrichtungspflicht gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) darstellen, werden regelmäßig in folgenden Fällen gegeben sein (vgl. Verdacht einer Steuerstraftat, Unterrichtung der Bußgeld- und Strafsachenstelle Gleichlautende Ländererlasse vom 31.8.2009):

  • Nach durchgeführter Kalkulation oder Verprobung verbleiben ungeklärte Differenzen von einigem Gewicht, z.B. der Steuerpflichtige erklärt Vermögenszuwachs mit unplausiblen Geldzuflüssen, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen.
  • Bei ungebundenen Privatentnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreichen.
  • Bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen.
  • Bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten.
  • Bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie bei erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens.
  • Die sich aus Kontrollmitteilungen ergebenden Einnahmen sind in der Buchführung nicht erfasst (s.o.).
  • Bei Vorlage einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen, egal in welchem Verfahrensstadium.
  • Bei konkreten Verdachtsmomenten, dass Belege manipuliert/gefälscht wurden 
  • ...

Die Liste von Sachverhalten, die in einer Betriebsprüfung zu einem strafrechtlichen Vorwurf und zur Mitteilung der entsprechenden Sachverhalte an die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen führen, könnte ewig weitergeführt werden. Der Steuerpflichtige und dem Steuerberater sind mithin gut beraten, diesen Entwicklungen im Vorfeld ausreichend Rechnung zu tragen. 

Sollten bereits vor der Außenprüfung dem Steuerpflichtigen und/oder seinem steuerlichen Berater Verdachtsmomente auf ein steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten aufkommen, dessen Entdeckung im Rahmen der Betriebsprüfung droht, empfiehlt es sich, umgehend einen strafrechtlich versierten Berater hinzuzuziehen. Sofern die Möglichkeit der Selbstanzeige nicht versperrt ist, sollte auch diese Option in Erwägung gezogen werden.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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