Muss der Chef Raucherpausen bezahlen?

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Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 05.08.2015 zur Frage entschieden, ob Arbeitnehmer eigenständig Raucherpausen während der laufenden Arbeitszeit einlegen dürfen, ohne hierfür Vergütungseinbußen hinnehmen zu müssen.

Der Leitsatz des Gerichtes lautet wie folgt: Hat der Arbeitgeber während sogenannter Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.

Das heißt, dass es einem Arbeitgeber grundsätzlich möglich ist, die Bezahlung von Raucherpausen zu verweigern. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Arbeitgeber zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg, auch über Jahre hinweg, Raucherpausen toleriert hat und diese Zeiten bislang immer wie Arbeitszeit vergütete.

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht unter anderem die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern sowie die Gesundheitsgefährdung der Belegschaft an.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eigenmächtige Raucherpausen außerhalb der Arbeitspausen und ohne, dass diese mit dem Arbeitgeber vorher abgestimmt und vom Arbeitgeber genehmigt sind, schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder im Wiederholungsfalle gar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach sich ziehen können.

RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de

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