Muss einer wirksamen Kündigung immer eine Abmahnung vorausgehen ?

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Im Vorfeld einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers soll eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass ein wiederholtes Fehlverhalten zu einer Kündigung führt. Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie dem Arbeitnehmer zugehen und eine Rüge- und Warnfunktion erfüllen. Rügefunktion meint, dass das abzumahnende Verhalten genau beschrieben werden muss. Durch die Warnfunktion soll zum Ausdruck kommen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Wiederholungsgefahr gefährdet ist.

Allerdings setzen nicht alle Kündigungen eine Abmahnung voraus. Eine Abmahnung ist dann in der Regel erforderlich, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers steuerbar ist. Das ist grundsätzlich bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall. Betriebs- und personenbedingte Kündigungen setzen hingegen keine Abmahnung voraus.

Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, kann nur dann eine Kündigung wirksam folgen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen Wiederholungsfall darstellt, also aus demselben Pflichtenkreis entstanden ist.  

Eine Abmahnung kann in Ausnahmefällen entbehrlich sein:

Schwerwiegende Vertragsverletzungen

In den Fällen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung kann der Arbeitnehmer schon im Vorfeld nicht mit der Billigung seines Verhaltens rechnen, weshalb eine Abmahnung entbehrlich ist. Ähnlich verhält es sich bei der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB. Grundsätzlich wäre bei fristlosen Kündigungen ebenfalls eine Abmahnung nötig, jedoch liegt in der Regel ein Grund vor, der die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, weshalb in diesen Fällen auch eine Abmahnung entbehrlich ist.

Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate 

Nur wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung von 6 Monaten bestand und das Arbeitsverhältnis auch im Übrigen unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, genießt der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ohne Abmahnung kündigen.

In Kleinbetrieben 

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die in einem Betrieb mit mehr als 5 bzw., wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 begann, mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sind und deren Betriebszugehörigkeit mehr als 6 Monate besteht. Da das Kündigungsschutzgesetz in kleineren Betrieben nicht anwendbar ist, kann der Arbeitgeber, sofern nicht willkürlich,  in diesen Fällen ohne besonderen Grund auch nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses über 6 Monate hinaus unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Notwendigkeit mehrfacher Abmahnung – Gebot der Einzelfallbetrachtung

Allgemein besteht oftmals die Annahme, dass einer wirksamen Kündigung eine gewisse Anzahl an Abmahnungen vorausgehen muss. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl gibt es allerdings nicht. Mehrere Abmahnungen müssen nur dann ausgesprochen werden, wenn es sich bei dem Verstoß des Arbeitnehmers um einen leichten Verstoß handelt oder wenn die erste Abmahnungen lange zurückliegt. Bei einem schwerwiegenden Verstoß genügt hingegen grundsätzlich eine Abmahnung. Wie der Vorfall im konkreten Fall einzustufen ist, bedarf einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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