Muss für Bereitschaftszeiten einer ausländischen Pflegekraft der gesetzliche Mindestlohn bezahlt werden?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) eine höchst interessante Entscheidung erlassen. In dieser Entscheidung ging es darum, ob eine nach Deutschland entsandte ausländische Pflegekraft den gesetzlichen Mindestlohn sowohl für die normale Arbeitszeit als auch für sog. Bereitschaftszeiten erhält.

In dem Fall des Bundesarbeitsgerichts klagte eine Arbeitnehmerin, eine bulgarische Altenpflegerin, die im April 2015 auf Vermittlung einer deutschen Agentur nach Deutschland entsandt wurde, um eine über 90-jährige Dame in Berlin zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bei einer Nettovergütung von 950,00 € monatlich vereinbart.

Die Arbeitnehmerin lebte in der Wohnung der zu betreuenden Dame und leistete umfassend häusliche Betreuung sowohl am Tag als auch in der Nacht. Nachdem das Arbeitsverhältnis im September 2016 endete, klagte die Arbeitnehmerin auf Vergütung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unter Berücksichtigung einer Arbeitszeit von 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche. Sie forderte für 2015 eine Zahlung von rund 42.000 € brutto nebst Prozesszinsen abzüglich der bereits geleisteten Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch für nach Deutschland entsandte, ausländische Arbeitnehmer gegeben ist. Zudem stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Mindestlohn auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist, wenn ein solcher geleistet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen. Dort muss jetzt überprüft werden, in welchem Umfang die Arbeitnehmerin Arbeit beziehungsweise Bereitschaftsdienst tatsächlich geleistet hat.

Die Entscheidung hat aus meiner Sicht eine große Bedeutung für den Pflegebereich, gerade für die häusliche Pflege, die zum großen Teil von ausländischen Pflegekräften geleistet wird. In jedem Fall ist bereits eine Tendenz abzulesen, dass der Bereitschaftsdienst auch entsprechend vergütet werden muss.


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