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Muss Haftpflicht über Auto-Tuning informiert werden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Unter Auto-Tuning versteht man nicht nur die Änderung des Designs, sondern vor allem auch das „Aufmotzen“ des Fahrwerks – z. B. das bekannte Tieferlegen des Pkw – und die Erhöhung der Motorleistung. Oft genügt dann nur ein Knopfdruck, und aus einer „lahmen Schnecke“ wird ein echter Rennwagen. Passiert daraufhin z. B. ein Unfall, verweigert die Haftpflicht oftmals jegliche Leistung bzw. erklärt den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Zu Recht?

Fahrer verschweigt Auto-Tuning

Ein Unternehmen erwarb einen Pkw, der laut Fahrzeugbrief und Kaufvertrag über eine Motorleistung von 485 PS verfügen sollte. Tatsächlich betrug die Motorleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nach einem Fahrzeug-Tuning 720 PS. Hierauf war im Kaufvertrag jedoch nicht explizit hingewiesen worden. Vielmehr fand sich nur der Eintrag: „Tuningmaßnahmen sind nicht eingetragen.“

Ein Vertreter des Geschäftsführers schloss ferner einen Vertrag bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung für den Wagen ab. Ihr wurde zwar neben dem Fahrzeugbrief, der eine Motorleistung von 485 PS auswies, auch der Kaufvertrag vorgelegt – über das Auto-Tuning wurde sie dagegen nicht informiert. In der Folgezeit musste sie zwei Schäden regulieren: einen Diebstahl der vier Autoreifen sowie einen Glasbruchschaden.

Erst danach erfuhr sie aufgrund einer Verkaufsanzeige im Internet, dass der Wagen getunt war und mittlerweile sogar über eine Motorleistung von bis zu 860 PS verfügte. Die Haftpflicht erklärte nun den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und forderte die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen für die geklauten Reifen und den Glasbruchschaden zurück. Hätte sie von dem Tuning gewusst, hätte sie den Wagen nicht versichert. Als die Zahlungen ausblieben, zog die Haftpflicht vor Gericht.

Vertragsrücktritt war rechtmäßig

Das Landgericht (LG) Bielefeld entschied, dass der Versicherer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist und auch die Entschädigungszahlungen zurückverlangen durfte.

Falschangaben des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer hatte gegen die §§ 19 II, I, 20 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen, indem er bei Vertragsschluss das Auto-Tuning verschwiegen hatte. Stattdessen erweckte er durch Übermittlung des Fahrzeugbriefs den Eindruck, dass der Wagen nur über eine Motorleistung von 485 PS verfügt. Er hätte daher zwingend auf das Tuning und die Möglichkeit, dass die Motorleistung variabel ist und zeitweise auf bis zu 860 PS gesteigert werden kann, hinweisen müssen. Stellt doch die Erhöhung der Motorleistung einen Gefahrenumstand dar, der maßgeblich die Entscheidung der Haftpflicht zum Vertragsabschluss beeinflusst. Denn je höher die Motorleistung ist, umso höher sind die erreichbaren Höchstgeschwindigkeiten bzw. Beschleunigungswerte und natürlich auch die Unfallrisiken.

Dem Versicherungsnehmer waren die Tuningmaßnahmen an dem Fahrzeug bekannt. Er hatte das Auto schließlich bewusst in diesem Zustand gekauft, obwohl ihm klar war, dass eine gesteigerte Motorleistung die Gefahr eines Unfalls immens erhöht.

Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts

Ein Rücktrittsrecht könnte unter anderem ausgeschlossen sein, wenn der Versicherer Kenntnis von den Tuningmaßnahmen gehabt und dennoch den Vertrag mit dem Kfz-Eigentümer abgeschlossen hätte, vgl. § 19 V 2 VVG. Vorliegend war der Haftpflicht das Autotuning aber nicht bekannt. Allein aufgrund der Angabe im Kaufvertrag, dass Tuningmaßnahmen nicht eingetragen wurden, musste sich dem Versicherer nämlich noch nicht der Verdacht einer erhöhten Motorleistung aufdrängen. Denn ein Fahrzeug kann auf verschiedenste Art und Weise getunt werden – nicht immer ist dabei auch die Motorleistung betroffen.

Rückzahlung der Entschädigungszahlungen?

Aufgrund des Rücktritts vom Vertrag ist der Versicherer gemäß § 21 II VVG grundsätzlich auch nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Allerdings gilt dies nicht für Versicherungsfälle, die bereits vor der Rücktrittserklärung eingetreten sind. Danach dürfte der Versicherer eigentlich die beiden Entschädigungszahlungen nicht zurückverlangen.

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So kann ein Versicherer nach § 21 II 2 VVG Leistungen zurückverlangen, wenn er vom Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde, dieser sich also den Versicherungsschutz quasi „erschlichen“ hat. Das war vorliegend der Fall: Der Versicherungsnehmer hat absichtlich die höhere Motorleistung verschwiegen – ihm war klar, dass die Haftpflicht bei Kenntnis der Wahrheit den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Somit musste er sämtliche Entschädigungszahlungen zurückerstatten.

Fazit: Wer einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, sollte stets wahrheitsgemäße Angaben machen. Ansonsten kann die Versicherung ihre Leistung verweigern bzw. vom Vertrag zurücktreten.

(LG Bielefeld, Urteil v. 08.06.2015, Az.: 8 O 40/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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