Muss ich der Polizei mein Passwort oder die PIN-Nummer de Handys geben?

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder fragen Mandanten bei uns nach, ob sie verpflichtet sind, Ermittlungsbeamten ihre Passwörter oder PINs zu nennen, wenn diese danach verlangen. Am häufigsten taucht diese Frage im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen auf, bei denen Handys, Laptops und Festplatten beschlagnahmt werden, die passwortgesichert sind. In vielen Ländern (USA, Frankreich, Groß Britannien, Niederlande u.v.m.) können Beschuldigte bzw. Tatverdächtige anschließend zur Herausgabe der Passwörter gezwungen werden, meist durch Androhung massiver Geld- oder Haftstrafen.

In Deutschland ist dies nicht der Fall!


Das Schweigerecht als Grundsatz deutschen Rechtsempfindens

Ein Grundsatz, der dem deutschen Rechtssystem zugrunde liegt, ist die sogenannte Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass ein Verdächtiger als unschuldig betrachtet werden muss, bis seine Schuld bewiesen ist. Die deutsche Strafprozessordnung garantiert daher die Freiheit, sich nicht selbst inkriminieren zu müssen. Das bedeutet, dass man, wenn man sich mit einer Aussage selbst belasten oder beschuldigen würde, diese Aussage verweigern kann (§ 55 I StPO), ohne dass die Aussageverweigerung negativ ausgelegt werden darf. Dieses Recht auf Aussageverweigerung („Schweigerecht“) ist ein zentrales Fundament des deutschen Rechtssystems. Dies geht sogar soweit, dass Aussagen eines Beschuldigten, mit denen er sich selbst belastet, nicht als Beweise zugelassen werden dürfen, wenn der Beschuldigte vor seiner Aussage nicht gemäß § 136 I S.2 StPO über sein Schweigerecht aufgeklärt worden ist.

Unter das Recht, die Aussage zu verweigern, von dem, gerade bei einer Hausdurchsuchung, unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte, fallen auch Auskünfte über Passwörter, PIN- PUK- oder sonstige Kennnummern.


Duldungspflicht ist nicht Pflicht zur Mithilfe

Man ist als Beschuldigter verpflichtet, die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu dulden, das heißt, man hat nicht das Recht, zu versuchen, die Beamten an ihrem Tun zu hindern. Sollte ihr Tun widerrechtlich sein, kann man seinen Einspruch kundtun, und anschließend Anzeige erstatten.

Dies gilt insbesondere bei Hausdurchsuchungen, die sehr unangenehm sein können, wenn fremde Leute die eigenen Privaträume durchkämmen, Schränke aufreißen und durchwühlen, und persönliche Gegenstände mitnehmen.

Die Duldungspflicht impliziert jedoch keine Pflicht zur Mithilfe. Der BHG hat mehrfach bestätigt, dass ein Beschuldigter selbst entscheiden kann, ob er an der Aufklärung eines Sachverhaltes aktiv mitwirken will, oder nicht. Dies geht mit der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, einher.

Entsprechend muss man zB. Eine Hausdurchsuchung zwar widerstandslos hinnehmen, aber dabei nicht mithelfen. Man muss zB. Eine abgeschlossene Tür nicht öffnen – aber hinnehmen, dass sie aufgebrochen wird. Genauso muss man auch digitale Schlüssel, wie Passwörter, nicht herausgeben – aber damit rechnen, dass die Ermittlungsbeamten die Datenträger beschlagnahmen und auf andere Art und Weise versuchen werden, Zugriff darauf zu erhalten. So können etwa Anbieter von Telekommunikationsdiensten bei Ermittlungsverfahren zur Offenlegung von gespeicherten Kundendaten (wie SIM-Karten-PINs und PUKs) verpflichtet werden.

Wenn Sie in der Situation sind, dass Ihre Datenträger oder andere persönliche Gegenstände beschlagnahmt wurden, und Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie unsere unverbindliche Erstberatung und kontaktieren Sie uns einfach per Email, Telefon, WhatsApp oder über unser Kontaktformular!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema