Muss ich meinen PIN oder die Zugangsdaten der Polizei geben?

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Aus gegebenen Anlass sollen einige wichtige Informationen zur Herausgabe der PIN bzw. der Zugangsdaten zu elektronischen Geräten erläutert werden.

Sollte die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür steht und eine Durchsuchungsmaßnahme erfolgen, z.B im Rahmen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornografischen Materials, dann erfolgt die Suche meist zielgerichtet nach Mobiltelefonen und andere elektronische Geräte. Beamte fragen hierbei häufig nach dem PIN oder den jeweiligen Zugangsdaten zu den Geräten.

Die Mandanten haben dann wenig Zeit und meist wird durch die Beamten in gewisser Druck unmittelbar zur Benennung der PIN aufgebaut. Sind Sie jedoch tatsächlich zur Herausgabe der PIN und der Zugangsdaten verpflichtet?

Der Druck der Durchsuchung wird häufig mit offenen und versteckten Drohungen verbunden, um die Zugangsdaten zu erhalten. Die Beamten wissen, dass die Daten unglaublich wichtig sind, um eine Auswertung der Geräte überhaupt vornehmen zu können.

Einige neue Geräte, wie das aktuelle iPhone lassen sich, insbesondere im ausgeschalteten Zustand, nicht auswerten. Es gibt grundsätzlich Programme, welche den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen, die die Auswertung ermöglichen, jedoch nicht bei allen Modellen. Sichergestellte und beschlagnahmte Geräte lassen sich meist nicht einfach auslesen, daher ist der Aufwand durch die Ermittlungsbeamten.

Wir raten zunächst grundsätzlich jede Herausgabe der Entsperrcodes zunächst zu verweigern. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Lassen Sie sich auch nicht von den Beamten mit unsinnigen Darstellungen beeindrucken.

Sie sind nicht verpflichtet zur Herausgabe des Codes, wohl aber des Geräts. Wir haben eine Vielzahl von Fällen bearbeitet bei denen eine Rückgabe des Geräts ohne jede Auswertung erfolgte, da der Zugriff auf das Gerät schlicht nicht möglich war. 

Im Bereich der Kinderporno-Delikte, aber auch der Betäubungsmitteldelikte ist das erste Ziel der Beamten immer das Handy des Beschuldigten, da man sich über diese Daten neue, meist weitreichendere Erkenntnisse erhofft. Teilweise ist dieses auch der Fall, wenn die Geräte ausgewertet werden. Interessant sind hier neben vorhandenen Bildern, auch Chatkontakte des Beschuldigten oder versteckte Dateien des benutzten Internetbrowser oder den Verlauf der Internetsuchbegriffe. Auch an dieser Stelle ist daher Vorsicht geboten.

Gelegentlich droht Polizei und Staatsanwaltschaft mit den hohen Kosten einer Auswertung durch ein externes Unternehmen. Es werden hier bundesweit Preise zwischen 1.000 und 2.000 Euro pro Gerät genannt. Die Verfahrenskosten, wozu auch diese Kosten zählen, fallen Ihnen nur zur Last, wenn Sie verurteilt wurden. Ist der Tatnachweis jedoch nicht zu führen, da das Gerät nicht ausgewertet werden kann, dann trifft Sie auch nicht die Kostenlast. Auch das Kostenargument überzeugt nicht wirklich. Ich habe zuletzt einen Mandanten am Amtsgericht in Görlitz in einem Verfahren wegen des Verbreitens von kinderpornografischen Dateien verteidigt. Dort wurden die Geräte des Mandanten durch einen Gutachter ausgewertet, obwohl der Beschuldigte die Zugangsdaten herausgegeben hat. Es wurden kinderpornografische Darstellungen in einer überschaubaren Menge auf den Geräten gefunden. Allein die Auswertung der drei Geräte (zwei Mobiltelefone und ein sehr überschaubarer Laptop) sollen allein für die Auswertung durch einen Sachverständigen ca. 6.500 Euro kosten. Für diesen Kostenanteil hätte der Mandant auch die Herausgabe der Zugangsdaten verweigern können.  

Wie verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung richtig?

  1. Bitte behindern Sie die Beamten bei der Durchsuchung nicht und atmen Sie zunächst durch. Sie halten die Durchsuchung nicht auf, sondern haben ggfs. nur ein neues Strafverfahren am Hals. Mandanten wurden auch vorübergehend in Handfesseln auf die eigene Couch gesetzt. Geben Sie die gesuchten Sachen, wie Mobiltelefone und Datenträger nicht freiwillig heraus, aber verhindern Sie dieses auch nicht. 
  2. Sollten Ihnen die Geräte nicht gehören, dann weisen Sie bitte die Beamten unmittelbar darauf hin. Lassen Sie sich nicht als letzten Gewahrsamsinhaber im Protokoll eintragen. 
  3. Bitte lassen Sie notieren, dass der Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt wird. Sie sind damit nicht einverstanden und dann erst muss eine richterliche Bestätigung erfolgen.
  4. Informieren Sie mit der Zustimmung der Beamten einen geeigneten Verteidiger Ihrer Wahl. Kontaktieren Sie uns unter 0201/ 3104600. Wir helfen Ihnen sofort und nehmen uns der Verteidigung unmittelbar an. Wir sind eine ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisierte Fachkanzlei und bearbeiten hunderte von Verfahren jedes Jahr und gestalten Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigung bei Ihrem Tatvorwurf. Lassen Sie sich unmittelbar von mir beraten.  


Timo Scharrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht 

Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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