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Muss RWE wegen Klimawandel Schadensersatz zahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Klage eines peruanischen Bauern gegen den Energie-Konzern RWE zugelassen: Der Bauer aus den Anden hatte den Konzern wegen des Klimawandels in seiner Heimat verklagt. Allerdings muss der Kläger noch beweisen, dass RWE auch tatsächlich für den Klimawandel in den Anden verantwortlich ist.

Ein peruanischer Bauer hat vor dem Landgericht (LG) Essen den Energiekonzern RWE verklagt: Er wohnt in den Anden am Fuße eines Gletschersees. Aufgrund des Klimawandels drohe nun das Abschmelzen des Gletschers und damit die Überflutung des Sees und seines Hauses. 

Bauer klagt auf Schadensersatz

Der Bauer fordert von RWE, dass der Konzern die Schutzmaßnahmen gegen die Überflutung des Sees bezahlt. Der Kläger hatte sein Haus aufgestockt. Die Kosten bezifferte er auf 17.000 Euro. Der Bauer behauptet, RWE habe zu einem halben Prozent zum Klimawandel beigetragen. Daher müsse RWE auch den wegen des Klimawandels entstandenen Schaden bezahlen. Das LG wies die Klage ab, da diese nicht zulässig sei.

OLG Hamm hält Klage für zulässig

Der Kläger ging vor dem OLG Hamm in Berufung. Nach Ansicht des OLG ist die Klage nicht abwegig: Denn RWE baut nicht nur Braunkohle ab, sondern verfeuert diese auch zur Energiegewinnung in ihren Kraftwerken. Diese könnten folglich für die Klimaerwärmung in den Anden verantwortlich sein und daher sei die Klage schlüssig und damit zulässig.

RWE für Klimawandel verantwortlich?

Allerdings muss der Kläger noch beweisen, dass die Abgase der Tausende von Kilometern entfernten Kohlekraftwerke für das Abschmelzen des Gletschers in den Anden ursächlich sind. Das OLG Hamm hat mit Beweisbeschluss vom 30.11.2017 nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. 

Sobald die Parteien sich auf einen Sachverständigen geeinigt haben, wird dieser die Fragen klären müssen, ob es einen menschengemachten Klimawandel überhaupt gibt und ob dafür RWE zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings hat der Kläger, bevor ein Sachverständiger bestimmt wird, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 20.000 Euro zu bezahlen. Ob der Kläger die Mittel aufbringt und dann der Beweis gelingt, wird sich zeigen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.2017, Az.: 5 U 15/17)

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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