Musterfeststellungsklage im Bundesanzeiger veröffentlicht – Sammelklage für Verbraucher

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Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat der Gesetzgeber einige wichtige Details zur Musterfeststellungsklage geliefert. Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage definiert an diesem Schritt die notwendigen Änderungen in bereits bestehenden Gesetzen und Verordnungen, z. B. der Zivilprozessordnung oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Im Grundsatz gibt es nichts substantiell Neues: Nur Verbraucher können sich ins Klageregister eintragen. Dr. Gerrit Hartung: „Wer sein Auto gewerblich nutzt, kann sich nicht ins Sammelklageregister eintragen und auch nicht vom Ergebnis der Klage profitieren.“

Interessant ist die Erklärung zum Thema „Vergleich“. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich große Verbände mit bedeutenden Beklagten einig werden, ist sehr exakt geregelt, was ein Vergleich für einen Betroffenen bedeutet und was er tun muss, um innerhalb der Frist entweder von diesem Vergleich zu profitieren oder ihn abzulehnen. So kommt ein Vergleich nur zustande, wenn sich nicht 30 % der Beteiligten aus der Klägerliste austragen.

Die Anmeldung von Ansprüchen muss nach Verkündung von Urteil oder Vergleich von einem Anwalt vorgenommen werden, der dafür im Verfahren nach der geltenden Gebührenordnung eine so genannte 1,3er Gebühr verlangen muss. Frage ist hier, wie sich Rechtsschutzversicherungen verhalten.

Kostenlos ist die Sammelklage damit ohnehin nicht: Der Gerrit W. Hartung: „Will ein Betroffener von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren, dann muss er entweder bereits Klage eingereicht haben oder anschließend selbst klagen.“

Die 1,3er Gebühr des Anwalts orientiert sich am Streitwert und kann mit Hilfe von Onlinerechnern kalkuliert werden.

Ob das neue Gesetz schon für eine Klage gegen VW zum Einsatz kommt, ist derzeit noch völlig unklar, zumal sich noch kein Verband als Kläger vorgestellt hat. Aus Regierungskreisen war auch zu erfahren, dass das neue Gesetz nicht vornehmlich für den Abgasskandal konzipiert wurde, sondern viel eher die vielen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen vereinfachen soll.

Dr. Hartung rät insbesondere Rechtsschutzversicherten VW-Besitzern mit Passat, Touran, Tiguan, Golf, etc., die zwischen 2008 und 2014 gebaut wurden, zeitnah Klage einzureichen, damit die Ansprüche nicht zum Ende des Jahres 2018 verjähren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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