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Mutter kann entscheiden wer das Kind abholt

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Das OLG Bremen hat in seiner Entscheidung v. 1.7.2008-4 UF 39/08 bestätigt, dass es sich bei der Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Kind vom Kindergarten und demnächst von der Schule abholen darf, um eine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. v. §1687 Abs. 1 S.2 BGB und damit um ein Problem des Umgangs und nicht um eine Frage der gemeinsamen Sorge handelt.

 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich die Notwendigkeit für eine solche Entscheidung immer wieder, vor allem oft relativ kurzfristig stelle, wenn die Mutter – aus welchen Gründen auch immer – das Kind nicht selbst abholen könne.

Dabei sei insbesondere unerheblich, dass die Abholproblematik für den Vater gerade kein alltägliches Problem sei, soweit dieser darauf abstelle, dass der Kontakt des Kindes zu ihm deshalb leide, dass er anderenfalls seine Tochter nicht von Schule und Kindergarten abholen dürfe. Daher muss der umgangsberechtige Vater, der sein Kind von den genannten Einrichtung abholen möchten, mit dem betreuenden Elternteil konkrete Absprachen treffen.


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