Nach Dubai auf Kosten des Arbeitgebers? – Bundesarbeitsgericht zur Vergütung von Reisezeiten

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – eine grundlegende Entscheidung zur Vergütung von Reisezeiten getroffen. 

Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter in einem Bauunternehmen und arbeitsvertraglich verpflichtet, im In- und Ausland zu arbeiten. Er wurde zu einem Bauvorhaben nach China entsandt. Statt eines Direktfluges wurde die Hin- und Rückreise mit einem Zwischenstopp in Dubai gebucht. Es fielen vier Reisetage an, die der Arbeitgeber für jeweils acht Stunden vergütete. Der Kläger wollte aber weitere 37 Stunden, also die gesamte Zeit von der Wohnung über Dubai zur Arbeitsstelle in China und zurück, wie Arbeit vergütet haben. 

Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden. Grundsätzlich ist der kostengünstigste Reiseverlauf zu wählen. Bei Flugreisen also ein Direktflug in der Economy Class, es sei denn, dies ist aus besonderen Umständen für den Mitarbeiter nicht zumutbar. Gibt der Chef den Reiseverlauf vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte Reisezeit erforderlich war und die Arbeitszeit vollständig zu bezahlen ist. Damit wäre auch der Aufenthalt in Dubai und die erforderliche Arbeitszeit zu vergüten. Nicht erforderlich und somit nicht zu bezahlen sind vorbereitende Tätigkeiten, wie das Kofferpacken und Duschen. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht auch klar.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Frage der Organisation von Geschäftsreisen und der Vergütung von Reisezeiten von besonderer Bedeutung und bietet oft Konfliktpotenzial. Daher ist eine fachkundige anwaltliche Beratung zu jedem Einzelfall empfehlenswert.

Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadja Semmler


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