Erfindervergütung: Was Sie über Ihre Vergütung wissen müssen, wenn Sie etwas erfinden

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Erfindervergütung: Was Sie über Ihre Vergütung wissen müssen, wenn Sie etwas erfinden
anwalt.de-Redaktion

Wer selbstständig ist und in seiner Werkstatt an Erfindungen tüftelt, hat es einfach: Er meldet seine Erfindung zum Patent an und darf sie dann ausschließlich nutzen. Er darf also beispielsweise ein Produkt bauen und verkaufen, das Gegenstand des Patents ist. Die allermeisten Erfindungen werden jedoch von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit für einen Arbeitgeber gemacht. Hierfür gibt es Besonderheiten, denn die Erfindung zum Patent anzumelden und dann selbstständig und unabhängig von der Tätigkeit für den Arbeitgeber zu nutzen, ist vielfach nicht möglich. Doch dank der Regeln zur Erfindervergütung wird auch dem Arbeitnehmer ein Nutzen aus seiner Erfindung garantiert. 

Was zählt als Erfindung? 

Eine Erfindung wird allgemein als Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln, also als technische Regel, Idee oder Lehre zum technischen Handeln, definiert (vergleiche Meinhardt in Weber, Rechtswörterbuch). Die Erfindung muss neu sein, die technische Regel oder Idee darf dementsprechend nicht Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erfindung sein.  

Damit eine Idee als Erfindung gilt, muss darüber hinaus die sogenannte Erfindungshöhe zwingend gegeben sein. Das bedeutet Folgendes: Wenn sich die Lösung für ein technisches Problem für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben kann, wenn es mithin für einen Fachmann leicht ist, durch technisches Know-how die Lösung für ein Problem zu finden, kann man nicht von Erfindungshöhe sprechen. Eine naheliegende Lösung ist also keine Erfindung.  

Abzugrenzen sind Erfindungen auch von technischen Verbesserungsvorschlägen. Wenn jemand durch schöpferische Leistung eine technische Neuerung zuwege bringt, die jedoch den Anforderungen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes nicht genügt, hat er nur einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht und keine Erfindung hervorgebracht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Erfindungshöhe nicht gegeben ist, der Verbesserungsvorschlag zum Beispiel naheliegend ist. Technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht unter die Schutzfunktionen des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts. 

Patent oder Gebrauchsmuster anmelden? 

Weil das Patentrecht von „erfinderischer Tätigkeit“ spricht, während es im Gebrauchsmusterrecht nur „erfinderischer Schritt“ heißt, wurde in der Vergangenheit darüber diskutiert, ob das Gebrauchsmuster weniger wert sei als das Patent. So verhält es sich aber nicht. Richtig ist, dass für einige Erfindungen, wie zum Beispiel biotechnologische Erfindungen, keine Gebrauchsmuster erteilt werden. Für diese Erfindungen benötigen Sie als Erfinder den Schutz eines Patents.  

Im Rahmen der Patentanmeldung wird geprüft, ob die Erfindung auch tatsächlich neu ist. Diese Prüfung findet nach der Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht statt. Patent und Gebrauchsmuster unterscheiden sich ebenfalls in der Schutzdauer: Während die Schutzdauer beim Patent nach § 16 Patentgesetz 20 Jahre beträgt, ist ein Gebrauchsmusters höchstens zehn Jahre lang geschützt (§ 23 Gebrauchsmustergesetz, kurz GebrMG).  

Die Patentanmeldung ist also vor allem aufgrund der Prüfung der Voraussetzungen einer Erfindung – wie der Neuheit – teurer und dauert auch zeitlich länger. Dafür haben Sie eine höhere Rechtssicherheit und genießen einen längeren Schutz.  

Wie hoch ist die Erfindervergütung? 

Bei der Erfindervergütung kommt es darauf an, ob Sie selbstständiger Erfinder oder Arbeitnehmererfinder sind. Die Erfindungen eines selbstständigen Erfinders werden nämlich rechtlich anders behandelt als Arbeitnehmererfindungen. Bei letztgenannten gibt es noch einmal Unterschiede zwischen solchen Erfindungen, die im Rahmen der abhängigen Beschäftigung im eigenen Aufgabenkreis gemacht werden, und jenen, die zwar bei der Arbeit, aber unabhängig von der eigentlichen Tätigkeit gemacht werden. Man spricht hier auch von gebundenen und freien Arbeitnehmererfindungen. 

Wie hoch ist die Erfindervergütung bei einem selbstständigen Erfinder? 

Die Erfindervergütung hängt im Wesentlichen davon ab, was der Erfinder nach der Patenterteilung mit seiner Erfindung macht. Dies gilt sowohl für den selbstständigen Tüftler als auch für den Arbeitnehmer, der eine Erfindung macht, die nichts mit seiner abhängigen Beschäftigung oder der hierbei geleisteten Tätigkeit zu tun hat. Erfinden Sie zum Beispiel eine bestimmte Maschine, können Sie diese im Rahmen Ihrer vorhandenen Mittel sogar selbst bauen und verkaufen. Sie können aber auch die Lizenz für Ihre Erfindung verkaufen.  

Unser Ratgeber zum Patentrecht gibt Ihnen hierüber einen umfassenden Überblick. Wenn Sie noch kein Patent für Ihre Erfindung angemeldet haben, dann lesen Sie bitte unseren Ratgeber zur Patentanmeldung. Wenn Sie sich unsicher sind, kann Ihnen ein Anwalt für Patentanmeldung helfen, den Sie bei uns finden. 

Wie hoch ist die Erfindervergütung bei einem Arbeitnehmererfinder?  

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Erfindung machen, können Sie nicht einfach ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Sie dürfen Ihre Erfindung auch nicht ohne Weiteres selbst verwerten und zum Beispiel verkaufen. Das deutsche Recht, im Speziellen das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG), regelt, wann Sie als Erfinder die Erfindung selbst verwerten dürfen und wann Ihr Arbeitgeber dies für Sie tun darf und was Ihnen in diesem Fall von Ihrer Erfindung bleibt. 

Das ArbnErfG ist sowohl auf patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen als auch auf nicht patent- und gebrauchsmusterfähige technische Verbesserungsvorschläge anwendbar. Es unterscheidet darüber hinaus zwischen Diensterfindungen, die auch gebundene Erfindungen heißen, und freien Erfindungen.  

Freie Erfindungen sind solche, die nicht aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers heraus entstanden sind. Wenn Sie beispielsweise als Dachdecker angestellt sind und eine Zeitmaschine erfinden, hat diese Erfindung nichts mit Ihrer Tätigkeit zu tun und gilt daher als freie Erfindung. 

Diensterfindungen oder gebundene Erfindungen hingegen sind gemäß § 4 Abs. 2 solche, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden. Sie sind entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden oder beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung. Wenn Sie beispielsweise als Physiker in einem Unternehmen angestellt sind, das Windkraftanlagen produziert, und Sie erfinden eine Kleinstwindkraftanlage zum Aufsetzen auf Motorhauben, dann handelt es sich um eine Diensterfindung.  

Freie Erfindungen 

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber auch eine freie Erfindung schriftlich mitteilen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass er sie im Arbeitsbereich des Betriebes nicht verwenden kann. Sie müssen Ihre Mitteilung so gestalten, dass Ihr Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist oder nicht. Ihr Arbeitgeber hat nach Zugang Ihrer Mitteilung drei Monate Zeit, zu bestreiten, dass es sich bei Ihrer Erfindung um eine freie handelt, es mithin eine Diensterfindung ist. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist gilt Ihre Erfindung jedenfalls als freie Erfindung. 

Bevor Sie Ihre freie Erfindung selbst verwerten können, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber jedoch anbieten, Ihre freie Erfindung neben Ihnen verwerten zu dürfen. Dies müssen Sie zumindest dann machen, wenn die freie Erfindung zum Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs des Arbeitgebers fällt. Die Erfindung muss zu angemessenen Bedingungen angeboten werden, die im Streitfall gerichtlich festgesetzt werden.  

Sie müssen im Übrigen kein zweites Schreiben aufsetzen, sondern können Ihrer Anbietungspflicht ebenso nachkommen, indem Sie die Anbietung im Rahmen Ihres Mitteilungsschreibens vornehmen. Ihr Arbeitgeber hat nunmehr also ein Vorrecht auf die Verwertung Ihrer Erfindung. Von diesem muss er allerdings innerhalb von drei Monaten Gebrauch machen. Anderenfalls erlischt es.  

Wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung durch Erklärung in Textform freigibt, ist sie als freie Erfindung zu werten. Danach müssen Sie sie ihm nicht mehr anzeigen, ebenso wenig müssen Sie Ihre Erfindung Ihrem Arbeitgeber nochmals anbieten, §§ 8, 18, 19 ArbnErfG. 

Wenn Ihr Arbeitgeber von seinem Vorrecht Gebrauch macht und Ihre Erfindung für sich in Anspruch nehmen möchte, muss er sie angemessen vergüten. Was angemessen ist, kann zum Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden. Nach § 11 ArbnErfG gibt es die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Wenn diese angewendet werden, wird die Angemessenheit der Vergütung der Erfindung vermutet, so dass es der Arbeitnehmer schwer haben wird, eine Unangemessenheit nachzuweisen. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Arbeitnehmer nicht einig werden, kann Ihnen ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt weiterhelfen. Bei der Suche nach Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne weiter. 

Diensterfindung (gebundene Erfindung) 

Eine Diensterfindung muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich melden. Die Meldung müssen Sie als Arbeitnehmer so fassen, dass die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung genau beschrieben sind. Fügen Sie der Meldung Berichte über dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie die Art und den Umfang deren Mitarbeit bei. Heben Sie gegebenenfalls hervor, was Sie als eigenen Anteil an der Erfindung ansehen. Die Meldung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Angabe des Eingangsdatums schriftlich bestätigen.  

Ihr Arbeitgeber hat nunmehr das Recht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Er kann dies durch eine Erklärung Ihnen gegenüber tun. Auch wenn er Ihre Erfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang Ihrer Meldung durch eine Erklärung in Textform freigibt, gilt die Inanspruchnahme als erklärt.  

Beansprucht der Arbeitgeber Ihre Diensterfindung, gehen alle vermögenswerten Rechte daran auf ihn über. Sogar solche Verfügungen, die Sie über Ihre eigene Diensterfindung vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber getroffen haben, sind ihm gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte an der Erfindung beeinträchtigt werden.  

Jedoch erhält der Arbeitgeber die Rechte an Ihrer Diensterfindung nicht zum Nulltarif. Er muss Sie angemessen vergüten.  

Was ist eine angemessene Vergütung für eine freie oder eine gebundene Erfindung? 

Sowohl freie als auch gebundene Erfindungen sind angemessen zu vergüten. Nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen können mehrere Methoden zur Ermittlung des Erfindungswertes und damit der angemessenen Vergütung in Betracht kommen:  

  • Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie: Hierbei wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswerts zugrunde gelegt. 

  • Ermittlung des Erfindungswertes nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen: Hierbei wird der Ermittlung zugrunde gelegt, welcher Wert dem Betrieb aus der Benutzung der Erfindung erwachsen ist. 

  • Schätzung des Erfindungswertes: Hierbei wird der Erfindungswert schlichtweg geschätzt. 

  • Analogie zum Kaufpreis: Hierbei wird der Kaufpreis der Erfindung, wenn es sich um eine freie Erfindung handeln würde, geschätzt. Diese Methode kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Gesamtabfindung des Arbeitnehmererfinders für die Erfindung erfolgen soll.  

Nach § 12 ArbnErfG sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Inanspruchnahme der Diensterfindung die Art und Höhe der Vergütung vereinbaren. Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Erfindung beteiligt waren, erhält jeder eine Vergütung.  

Wenn jedoch keine Vereinbarung über die Vergütung zustande kommt, muss der Arbeitgeber die Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechtes festsetzen. Er muss die Vergütung in Textform begründen. Nunmehr hat der Arbeitnehmer zwei Monate Zeit, der Festsetzung zu widersprechen. Wenn sich Umstände, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren, ändern, kann die Vergütung neu bestimmt werden, wobei eine Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung ausgeschlossen ist.  

Wenn Sie eine Erfindung gemacht haben, lassen Sie die angebotene Vergütung unbedingt durch einen Rechtsanwalt prüfen, damit Sie wissen, ob sie angemessen ist. Suchen Sie Ihren erfahrenen Anwalt für Patentrecht jetzt bei uns.  

Wie geht es mit der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Erfindung weiter? 

Ihr Arbeitgeber ist zur Anmeldung Ihrer Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster verpflichtet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen entfällt seine Pflicht, zum Beispiel, wenn Sie zustimmen, dass Ihr Arbeitgeber die Erfindung nicht anmeldet. Sie haben ein Recht auf den Erhalt einer Kopie der Anmeldeunterlagen und weiterführender Informationen rund um Ihre Erfindung. 

Erhält ein Geschäftsführer oder Vorstand auch eine Erfindervergütung? 

Häufig finden sich in Anstellungsverträgen für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstandsmitgliedern einer AG Klauseln wieder, die eine Erfindervergütung zwar nicht ausschließen, aber besagen, dass Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge des Geschäftsführers oder des Vorstands mit der Vergütung abgegolten sind. Die Rechte an den Erfindungen des Geschäftsführers oder Vorstands stehen dann häufig ausschließlich der Gesellschaft zu, ohne dass es weiteren Erklärungen hierzu bedürfte.  

Schutzrechte – wie das Patent – an solchen Erfindungen können in diesen Fällen meist ebenfalls nur von der Gesellschaft angemeldet werden. Wenn jedoch technische Weiterentwicklungen nicht in den Tätigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, kann der Ausschluss einer gesonderten Erfindervergütung unwirksam sein.  

Ist die Erfindervergütung vererblich? 

Ja, die Vergütung eines Arbeitnehmererfinders ist vererblich. Rechte sind grundsätzlich vererblich. Sie dürfen jedoch nicht höchstpersönlich sein (wie zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht) oder an die Person des Erblassers gebunden sein (wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Verein). Vergütungsansprüche, wie auch die des Arbeitnehmererfinders, können hingegen vererbt werden.  

(ANZ) 

FAQ 

Muss die Erfindervergütung versteuert werden?

Ja, die Erfindervergütung ist als Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Sie unterliegt in den meisten Fällen der Einkommensteuer.

Was geschieht mit der Erfindervergütung bei Kündigung oder Austritt?

Wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die maßgeblich zur Vergütung Ihrer Erfindung beigetragen haben, haben Sie ein Recht auf eine Änderung der Vergütung. Wenn Sie also beispielsweise eine monatliche Vergütung nach der Lizenzanalogie-Methode erhalten und Ihre Stelle nunmehr kündigen, haben Sie möglicherweise einen Anspruch darauf, dass Ihre Vergütung in eine einmalige Abfindung geändert wird. Besprechen Sie Ihre Rechte und Pflichten beim Austritt aus einem Unternehmen am besten mit einem Rechtsanwalt, bevor Sie vorschnell handeln und einen Abfindungsvertrag unterschreiben, der Sie möglicherweise schlechter stellt. Ihren Anwalt für Patentrecht kennen wir bei anwalt.de.

Foto(s): ©AdobeStock/eakgrungenerd

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Rechtstipps zu "Erfindervergütung"

  • 11.09.2019 Rechtsanwalt Tobias Sommer LL.M.
    „… nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz mit der Formel: E x A = V. Die Erfindervergütung (V) setzt sich dabei aus den Faktoren Erfindungswert (E) und Anteilsfaktor in Prozenten (A) zusammen. Die Berechnung …“ Weiterlesen
  • 01.06.2016 Dr. Scholz & Weispfenning Rechtsanwälte
    „… ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung macht, die der Dienstherr zum Patent anmeldet und sodann benutzt. Zur Berechnung …“ Weiterlesen
  • 13.05.2016 Rechtsanwalt Thomas Ritter
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