Nach Unfall: Versicherung kürzt bei der Anspruchshöhe - Teil 1

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Zunehmend zu beobachten sind Bestrebungen der Versicherungen, bei der Haftung aus Verkehrsunfällen dem Grunde nach Kürzungen vorzunehmen, Stichwort Mitverschulden. Heute hingegen geht es mir um die Anspruchshöhe. Nach unseren Beobachtungen versuchen viele Versicherungen selbst in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten werden kann, die Höhe der Ansprüche mit verschiedenen, immer gleichen Argumentationen zu kürzen. Meist ist dies unzulässig! Nehmen wir folgendes simple Beispiel. Nach einem Unfall betragen die Reparaturkosten laut Gutachten (alles ohne MwSt.) € 4.000,-, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges beträgt noch € 2.000,- und der Wiederbeschaffungswert (also das, was für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezahlt werden müsste) liegt bei € 5.000,-. In vielen Abrechnungsschreiben von Versicherungen taucht nun der Wiederbeschaffungsaufwand auf, das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ergebnis: € 3.000,- ist die Versicherung bereit zu zahlen. Dies meist schnell und ohne großen Aufwand. Man bekommt auffallend prompt Post von der Versicherung, verkauft wird dies als „schneller Service" und „wir helfen Ihnen". Grund: Sie sollen davon abgehalten werden, einen Anwalt einzuschalten.

Denn die angebotene Zahlung ist viel zu niedrig! Da es sich um einen sogenannten Reparaturfall handelt (also keinen wirtschaftlichen Totalschaden), haben Sie in unserem Beispiel Anspruch auf Zahlung von € 4.000,-, also glatte € 1.000,- mehr. Eine Ausnahme hiervon besteht bei Veräußerung innerhalb von sechs Monaten und wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Der Restwert hat in der Abrechnung nichts zu suchen, er ist nicht abzuziehen. Ich kann nur immer wieder dazu raten, in diesen Fällen die Kürzungen nicht hinzunehmen und den Anspruch zur Not einzuklagen. Besser noch, übertragen Sie die Abwicklung von Anfang an einem Verkehrsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung sowie - bei unverschuldeten Unfällen - die Gegenseite übernehmen die Kosten für die Einschaltung des Anwaltes, Sie tragen keine Kosten.

Hier finden Sie Teil 2 des Rechtstipps.

Haben Sie Fragen hierzu? Dann wenden Sie sich gerne an uns unter info@ra-hartmann.de.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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