Nachbarschaftsstreit: Klare Grenzen für Wegerechte

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Zaun vor Grundstück als Absperrung

Das Amtsgericht Köln entschied am 3. Januar 2024 über einen Fall im Nachbarrecht (Az. 149 C 520/23), in dem es um die Nutzung eines privaten Straßengrundstücks ging. Der Kernpunkt des Urteils liegt in der Frage, ob ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB bestehe und die Beklagten befugt seien, das Straßengrundstück zu betreten und zu befahren.

Vorgeschichte

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Straßengrundstück der Klägerin, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, dient als Erschließungsstraße für die ursprünglichen Baugrundstücke, darunter das Hausgrundstück der Beklagten. Die Beklagten nutzen das Straßengrundstück regelmäßig, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin. Eine Schrankenanlage und Beschilderung deklarieren die Straße als "Privatweg" und verkehrsberuhigten Bereich.

Die Klägerin installierte Metallpoller auf dem Straßengrundstück, um die Zufahrt zu beschränken. Die Beklagten ignorierten dies und befuhren das Grundstück weiterhin. Die Klägerin erhob Klage auf Unterlassung und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Rechtliche Bewertung

Das Amtsgericht Köln gab der Klage auf Unterlassung vollumfänglich statt, da die Beklagten den Besitz der Klägerin durch verbotene Eigenmacht störten und kein gesetzlich gestattetes Notwegerecht geltend gemacht wurde. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der klaren gesetzlichen Regelung von Wegerechten und betont, dass diese nicht durch nachbarliche Gepflogenheiten oder jahrzehntelange Praxis umgangen werden können.

Wie hat das Amtsgericht das Urteil begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 862 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB, wonach die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung des Betretens und Benutzens des Straßengrundstücks habe. Die Beklagten störten den Besitz der Klägerin durch verbotene Eigenmacht, da sie ohne Erlaubnis das Grundstück betraten und befuhren.

Notwegerecht entsteht nicht automatisch

Der Richter betonte, dass ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB nicht automatisch entstehe, wenn ein Grundstück keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Das Verlangen nach einem Notweg sei ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, und § 917 BGB regle Wegerechte abschließend. Da die Beklagten kein Notwegerecht geltend machten, war ihre eigenmächtige Handlungsweise nicht gesetzlich gestattet.

Kein Wegerecht aus jahrzehntelanger Übung

Andere Rechtsgrundlagen, die das Betreten oder Befahren des Straßengrundstücks rechtfertigen könnten, existierten nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass § 917 BGB die Wegerechte abschließend regelt. Weder nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisse noch jahrzehntelange Übung unter Grundstücksnachbarn könnten die Tatbestandsvoraussetzungen umgehen oder erweitern.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Köln bekräftigt, dass ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB nicht automatisch entsteht, wenn ein Grundstück keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Immobilieneigentümer sollten sich bewusst sein, dass das Verlangen nach einem Notweg ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstellt und die Regelungen von § 917 BGB abschließend sind. Das Urteil verdeutlicht, dass nachbarliche Gepflogenheiten oder jahrzehntelange Praxis die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht umgehen oder erweitern können. Bei konkreten Fragen zu Wegerechten sollten Betroffene anwaltliche Hilfe suchen.

Foto(s): Titelbild von Catkin auf Pixabay

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