Grenzen der Genehmigungsfähigkeit des Immobilienverkaufs durch Nachlasspfleger

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Im Anwendungsbereich des § 1960 BGB ist es Kernaufgabe des Nachlasspflegers im angeordneten Wirkungskreis der Erbenermittlung und zugleich Sicherung des Nachlasses, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhält. Schon aus diesem Grund haben die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung. Dies gilt insbesondere dann, wenn ausreichende liquide Mittel der Erbschaft zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind.


Im vorliegenden Fall begehrte der Nachlasspfleger die nachlassgerichtliche Genehmigung der Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Waldgrundstückes zu einem deutlich über dem ortsüblichen Bodenrichtwert liegenden Kaufpreis, welche nach Auffassung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2023 – 3 W 17/23 - zu Recht versagt worden war. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, welche sich maßgebend an dem Interesse aller Erben zu orientieren hat. Welche Maßnahmen des Nachlasspflegers zur Erhaltung, Verwaltung und Wahrnehmung der Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen. Da Grundeigentum als eine besonders wertbeständige Art des Vermögens möglichst erhalten bleiben soll, scheidet ein Verkauf von Grundbesitz hiernach häufig aus und bedarf es daher besonderer sachlicher Gründe, wonach im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung eine Veräußerung trotz des Verlusts von Grundvermögen im Interesse des Betroffenen liegt.


Diese waren vorliegend nicht gegeben. Insbesondere bedurfte es nicht das Verkaufes, um liquide Mittel für den Nachlass zu generieren, etwa für notwendig werdende Verkehrssicherungsmaßnahmen. Auch die bloße Möglichkeit, dass es zu illegalen Holzeinschlagen kommen könnte, reichte für die Annahme einer aktuell drohenden Wertminderung nicht aus. Der Verkauf deutlich über dem Bodenrichtwert ist schließlich regelmäßig der Fall und angesichts steigender Holzpreise überdies auch bei einem späteren Verkauf durch die Erben selbst zu erwarten.


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