Nachehelicher Unterhalt
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Der Gesetzgeber strebt generell danach, dass die Lebenswege nach einer Scheidung getrennt verlaufen, was bedeutet, dass jeder Ehepartner in der Regel eigenverantwortlich, auch finanziell, für sich selbst ist. Der "Grundsatz der Eigenverantwortung" spielt hier eine entscheidende Rolle.
Trotz dieser Eigenverantwortung dient das Unterhaltsrecht dazu, eventuelle Ungerechtigkeiten auszugleichen und sicherzustellen, dass Ehepartner durch Scheidungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Daher kann ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt vollständig zu gewährleisten, aufgrund von nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Ehe, langer Ehedauer oder anderen Gründen unterhaltsberechtigt sein. In der Regel ist der ehemalige Ehepartner für die Erfüllung dieses Anspruchs verantwortlich.
Für den Unterhaltspflichtigen können damit erhebliche finanzielle Belastungen verbunden sein. Gleichzeitig ist der Unterhaltsberechtigte jedoch verpflichtet, nach der Scheidung erwerbstätig zu sein, soweit es ihm zumutbar ist. Die Bedürftigkeit wird überprüft, um Missbrauch bei der Geltendmachung von Unterhalt zu verhindern. Der Gesetzgeber strebt dabei eine faire und ausgewogene Lösung an. Die Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und die Gewährung des Unterhalts gerechterweise zumutbar ist.
Wenn ein ehemaliger Ehegatte über ausreichendes monatliches Einkommen verfügt, gilt er als leistungsfähig und ist daher verpflichtet, den Unterhalt monatlich im Voraus in Form von Geld zu zahlen. Weitere Informationen zur Berechnung und Dauer des nachehelichen Unterhalts finden Sie in unseren Artikeln.
Die einzelnen Unterhaltstatbestände
Unterhaltstatbestände können unterschiedlich sein, darunter die Betreuung gemeinsamer Kinder, besonders wenn sie minderjährig sind, chronische Krankheit, Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Unterhaltsberechtigte nicht jede beliebige Arbeit annehmen muss, sondern dass die Arbeit den persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechen sollte, um Über- oder Unterforderung zu vermeiden. Hierbei orientiert man sich, soweit möglich, an früheren beruflichen Tätigkeiten.
Beim nachehelichen Unterhalt kann immer nur ein Unterhaltsgrund gleichzeitig relevant sein. Dies bedeutet, dass kein doppelter Unterhalt gewährt wird, wenn beispielsweise Erwerbslosigkeit und die Betreuung gemeinsamer Kinder gleichzeitig vorliegen. Wenn ein Unterhaltsgrund entfällt, kann jedoch ein anderer in Betracht gezogen werden.
Wichtig ist, dass bei Eintritt der Rechtskraft ein Unterhaltsanspruch bestehen muss. Mehrere Unterhaltsansprüche können sich wie beim Staffellauf ablösen, es muss jedoch durchweg ein Unterhaltsanspruch bestehen.
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