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Nachforderungen von Sozialbeiträgen trotz Bescheid über die Versicherungspflicht als Künstler

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Die Künstler verfügen über einen Sonderstatus im Sozialrecht. Die sozialen Rechte und Pflichten sind im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Für die Künstler sind diese Regelungen sehr günstig. Im Vergleich zu den Beiträgen in der Kranken- und Rentenversicherung nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher V und VI ist die Beitragslast nach dem KSVG deutlich geringer. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG setzt eine selbständige Tätigkeit voraus.

In der Praxis wird daher von den Vertragsparteien der sozialrechtliche Status des Künstlers nicht mehr geprüft. Alle Seiten gehen davon aus, dass mit der Zahlung der Beiträge nach dem KSVG und dem Vorliegen eines Bescheides über die Versicherungspflicht nach dem KSVG alle Risiken auf Nachforderung von Sozialbeiträgen ausgeschlossen sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 13.12.2017, – Az. L 5 R 4684/15 – zu der Frage der Sperrwirkung eines Bescheides über die Versicherungspflicht als Künstler Stellung bezogen:

„(…) Der Gesetzgeber hat in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht definiert, was unter einem "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" zu verstehen ist. (…)

Mit der Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber zudem hinreichend deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer konkreten Rechtsbeziehung (zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand haben. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil muss vor dem Hintergrund des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung gesehen werden. 

Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung können die Beteiligten nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger haben im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

Es stellte sich die Frage, ob ein solches „anderweitiges“ Verfahren mit dem Bescheid über die Versicherungspflicht als Künstler vorliegt. Nach dem Urteil des LSG ist dies nicht der Fall, da es bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung um die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung geht. Bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht als Künstler geht es dagegen um eine selbständige Tätigkeit.

Jedoch ergibt sich dann etwas anderes, wenn der Bescheid über die Versicherungspflicht als Künstler eine spezielle Tätigkeit/ einen speziellen Vertrag beurteilt hat.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 


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