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Verweis auf Steuerberater schützt nicht vor Nachforderungen von Sozialbeiträgen

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Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei den Arbeitgebern alle 4 Jahre die ordnungsgemäße Abführung der Sozialberträge. Soweit Feststellungen zu einer nicht ordnungsgemäßen Abführung getroffen werden, ergeht ein Nachforderungsbescheid. Widersprüche und Klagen gegen die Nachforderungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Regelmäßig erfolgt der Hinweis des Arbeitgebers, dass alle Unterlagen dem Steuerberater vorlagen und daher von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ausgegangen wurde.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24.01.2018 – L 2 R 245/17 – zu der Frage der Zurechnung von Wissen des Steuerberaters ausgeführt:

„(…) Dementsprechend muss auch ein substantiierter Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen und Erwägungen der auf Seiten des Arbeitgebers für die Geschäftsführung und damit auch für die Beitragsabführung verantwortlichen Personen an den jeweils maßgeblichen konkreten Beschäftigungsverhältnissen anknüpfen.

(…) Dementsprechend ist schon im Ausgangspunkt nichts dafür ersichtlich, dass der Steuerberater in den streitbetroffenen Beitragszeiträumen jemals geprüft haben könnte, ob und ggfs. welche Beschäftigte in welchen Beitragszeiträumen auch unter Berücksichtigung der Schwarzlohnzahlungen noch beitragsfrei gewesen sein könnten. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Klägerin (eine GbR) hatte eine Gaststätte betrieben und über Jahre Schwarzlohnzahlungen erbracht. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge wurde ausgeführt, dass die Beteiligten von jeweils einer kurzfristigen Beschäftigung und damit Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen sind.

Mit dem Einwand, der Steuerberater hätte die Löhne berechnet und auch die Frage der Sozialabgaben allein beurteilt, konnten die Kläger nicht durchdringen. Nur wenn individuell vorgetragen wird, aufgrund welcher Tatsachen der Steuerberater zu einer Beitragsfreiheit gelangt ist, kann sich eine Entlastung des Klägers hinsichtlich eines vorsätzlichen Handelns ergeben. Daher ist in einem gerichtlichen Verfahren besonders darauf zu achten, dass die Absprachen mit dem Steuerberater konkret für jeden Arbeitnehmer dargelegt werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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