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Nachforderungen von Sozialbeiträgen trotz Verständigung mit dem Finanzamt

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Die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmer werden nicht nur von der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, sondern auch von der Betriebsprüfung des Finanzamtes eingehend beleuchtet. Dabei muss beachtet werden, dass sich Feststellung in der einen Prüfung in der Regel unmittelbar auf die Feststellungen der anderen Prüfung auswirken. Es müssen hierbei eine Vielzahl von Fallstricken beachtet werden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 01.03.2017, – L 2 R 476/16 –, entschieden: 

„(…) Bezüglich der Würdigung eines im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung von dem Steuerpflichtigen abgegebenen Eingeständnisses einer Lohnsteuerhinterziehung gelten letztlich dieselben Grundsätze wie bei einem vor dem Strafgericht abgelegten Geständnis. Ein entsprechendes Eingeständnis weist eine Indizwirkung hinsichtlich der eingeräumten Steuerhinterziehung auf. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Im vorliegenden Fall hatte sich der Klägerin im Rahmen einer Gesamtlösung mit dem Finanzamt verständigt. Dabei wurde offensichtlich übersehen, die Grundlagen der Verständigung ausreichend zu fixieren und die Auswirkungen auf das Sozialrecht zu bedenken. So wurde aus Nettolohnzahlungen von ca. 89.000 € in der Verständigung mit dem Finanzamt (Nachzahlung von Steuer ca. 18.000 €) eine zusätzliche Nachforderung von Sozialbeiträgen von ca. 108.000 €. Dies begründet sich einerseits aus der sozialrechtlichen Besonderheit, dass bei illegalen Beschäftigungen von einer Nettozahlung auf eine fiktive Bruttozahlung hochgerechnet wird. Andererseits werden im Sozialrecht Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr erhoben.

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