Nachhaltigkeit im österreichischen Wohnungseigentumsrecht

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Das Thema Nachhaltigkeit als eines der bestimmenden Zukunftsthemen macht natürlich auch vor den Bereichen Wohnen und Recht keinen Halt. Nachdem Raumwärme und Warmwasser gemeinsam rund ein Drittel des Endenergieverbrauchs in Österreich ausmachen, ist der Gebäudesektor eine wichtige Stellschraube zur Reduktion von CO2-Emmissionen. Das zeigt sich auch an manchen Stellen im österreichischen Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Maßnahmen an der eigenen Wohnung

Sofern Maßnahmen ausschließlich die eigene Wohnung betreffen und die anderen Wohnungseigentümer dadurch gar nicht beeinträchtigt werden, wie zB bei Erneuerung des ausschließlich wohnungseigenen Heizsystems, sind solche Maßnahmen jedenfalls zulässig.

Maßnahmen an der eigenen Wohnung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen

Wenn Sanierungsmaßnahmen an der eigenen Wohnung jedoch auch die Außenhaut des Hauses – wie Fassade, Fenster oder Balkone – betreffen, ist im Regelfall die Zustimmung der anderen Miteigentümer für diese Maßnahme einzuholen. Wenn also etwa eine kleine Photovoltaikanlage am Balkon angebracht werden soll oder die Fenster der eigenen Wohnung getauscht werden sollen, ist zu beachten, dass man dazu nur berechtigt ist, wenn vor der Umsetzung der Maßnahme die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer eingeholt wurde.

Maßnahmen für die gesamte Liegenschaft

Sinnvolle Maßnahmen in Sachen Nachhaltigkeit betreffen häufig nicht nur einzelne Wohnungseigentumseinheiten, sondern die gesamte Liegenschaft und dabei insbesondere die Allgemeinflächen, beispielsweise die thermische Sanierung des gesamten Hauses oder die nachträgliche Anbringung von Photovoltaik- oder Solaranlagen auf der Dachfläche des Hauses zugunsten aller Wohnungen. In diesen Fällen ist es aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Eigentümer notwendig, sich mit den anderen Miteigentümern über die Umsetzung und Form einer Maßnahme zu einigen. Für eine Umsetzung der Maßnahme ist entweder

  • die Zustimmung von mindestens der Hälfte der Eigentümer (Mehrheiten werden nach den konkreten Miteigentumsanteilen bestimmt werden und nicht nach den abstimmenden Personen) oder
  • die Zustimmung von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit zumindest einem Drittel aller Miteigentumsanteile entspricht,

notwendig. 

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Nach dem WEG ist es möglich private Ladestationen für Elektrofahrzeuge beim eigenen Abstellplatz anzubringen, ohne dafür die ausdrückliche Zustimmung der weiteren Miteigentümer einholen zu müssen. Deren Zustimmung gilt – bei Einhaltung gewisser Schritte – als erteilt, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Dasselbe Prozedere gilt für die Anbringung von Solaranlagen auf Dächern von Wohnungseigentumsobjekten, dies allerdings nur bei Einzel- oder Reihenhäusern.

Schlussfolgerung

Sollten Sie bei Ihrem Wohnungseigentumsobjekt derartige Änderungen planen, ist es wichtig, dass Sie Ihre entsprechenden Rechte und Verpflichtungen kennen. Sollten Sie dazu anwaltliche Beratung benötigen, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.


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Foto(s): Foto von Ricardo Gomez Angel auf Unsplash


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