Nachlass mit Auslandsvermögen

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Immer öfter findet sich im Nachlass nicht nur Vermögen im Inland, sondern auch sehr oft im Ausland befindliches Vermögen. Hier kann es sich um Konten oder Depots handeln oder um Immobilien. So gibt es immer mehr Menschen, die z. B. in sonnigen Regionen überwintern oder sich aus Kostengründen im Ausland pflegen lassen. 

Was in diesem Zusammenhang die Wenigsten bedenken, ist, dass der Aufenthalt im Ausland erhebliche erbrechtliche Folgen hat. Seit Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 richtet sich das anzuwendende Recht nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“. Das führt z. B. dazu, dass das Vermögen der Eltern, die ihren Lebensabend auf Mallorca verbringen, nach mallorquinischem Recht vererbt wird, mit für die Erben meist unerwarteten und von den Erblassern oft nicht gewollten Rechtsfolgen. Und es ist zu bedenken, dass das gesamte Vermögen der Erblasser dann nach dem ausländischen Recht abgewickelt wird, auch das Vermögen in Deutschland. 

Die Reglungen zur Erbfolge und zu Pflichtteilen ist in jedem Land anders. So sind im französischen Recht die Kinder bessergestellt als der Ehepartner, auch kennt das französische Recht kein gemeinschaftliches- oder Ehegatten-Testament. Im angloamerikanischen Recht ist z. B. ein Pflichtteil nicht bekannt.

Um sich und die Erben vor Überraschungen zu schützen, sieht die EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit der Rechtswahl vor, d. h. Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung festlegen, nach welchem Recht Ihr Nachlass abgewickelt wird. Sie können ausdrücklich das Recht des Ortes wählen, an dem Sie gerade Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Sie können aber auch das Recht Ihres Heimatlandes wählen. Dann wird Ihr gesamtes Vermögen, auch das Auslandsvermögen, nach deutschem Recht abgewickelt, unabhängig davon, wo Sie Ihren aktuellen Aufenthalt haben. Im Zweifel ist damit für alle Beteiligten die beste Rechtssicherheit gewährleistet. Denn genaue Kriterien, wo der gewöhnliche Aufenthalt anzunehmen ist, werden vom Gesetzgeber nicht genannt und ist somit einer Auslegung und Interpretation der Erben und ggf. der Gerichte überlassen. 

Mit der EU-Erbrechtsverordnung ist somit versucht worden europaweit eine einheitliche Regelung für die Nachlassabwicklung zu regeln. Bis zur Einführung der Verordnung war das Nachlassrecht sehr unterschiedlich geregelt mit der Folge, dass Nachlässe nach verschiedenen Rechtsordnungen abgewickelt werden mussten, mit oft sehr kostspieligen und zeitaufwändigen Folgen.

Eine weitere Vereinfachung ist das Europäische Nachlasszeugnis, das gewährleisten soll, dass europaweit nur noch ein Erbschein notwendig ist. Hier gibt es auch 3 Jahre nach der Einführung hin und wieder noch Akzeptanzprobleme bei europäischen Behörden, aber auch dies wird sich mit der Zeit legen.

Wenn Sie als Erblasser Ihren Nachlass mit Auslandsvermögen rechtssicher gestalten wollen oder Sie als Erben Fragen zu Auslandsvermögen im Nachlass haben, 

rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. 

Ich freue mich auf Ihren Anruf! 


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