Nachweis der Erbschaft gegenüber Banken und Sparkassen

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24.06.2020

Wer Geld erbt, „findet“ es heutzutage seltener zwischen der Bettwäsche, sondern eher auf einem Bankkonto. Das macht das Geld sicher, aber den Zugriff zunächst schwerer. Denn dann stellt sich dem oder den Erben die Frage, wie kommt man an das geerbte Geld. Was kann oder muss der Bank vorlegt werden, damit das Erbe ausgezahlt wird?

Der Nachweis der Erbenstellung

Völlig zu Recht verlangen die Banken und Sparkassen (Kreditinstitute) vor der Auszahlung bzw. Umbuchung des geerbten Geldes vom Erben einen Nachweis, dass er berechtigt ist, das Erbe entgegenzunehmen. Denn wenn sie leichtfertig Geld an Unberechtigte herausgeben, dann drohen ihnen Schadenersatzansprüche oder sie werden doppelt in Anspruch genommen. Aber auch das Interesse der Erben, den Nachlass rasch und kostengünstig abzuwickeln, muss berücksichtigt werden. Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Interessen der Kreditinstitute mit denen der Erben abzuwägen sind. Das bedeutet, dass ein Erbscheinverfahren den Erben nicht in jedem Fall zuzumuten ist.

Der Erbschein

Weist sich der Erbe gegenüber Kreditinstituten durch einen Erbschein aus, kann es keine Diskussionen über die Herausgabe des geerbten Geldbetrages geben, die Bank hat ohne weitere Formalitäten auszuzahlen. Denn bei einem Erbschein wird dessen Richtigkeit vermutet und deshalb genießt er öffentlichen Glauben. Doch nicht immer ist die Vorlage eines Erbscheins nötig, d. h. die Bank darf nicht immer darauf bestehen.

Das Testament

Auch ein eröffnetes notarielles Testament ist für den Erbnachweis geeignet. Selbst die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments kann ausreichen, wie der BGH in einem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15) festgestellt hat. Nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des durch ein eigenhändiges Testament belegten Erbes bzw. der Erbfolge ist das Kreditinstitut berechtigt, ergänzende Erklärungen der Erben einzuholen und sich weitere Unterlagen vorlegen zu lassen.

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