Nebenklage: Rechte von Opfern einer Straftat

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In bestimmten Fällen ermöglicht das Instrument der Nebenklage dem Opfer einer Straftat neben der Staatsanwaltschaft mit zusätzlichen Rechten am Strafverfahren teilzunehmen. Das bedeutet, der Nebenkläger setzt nicht von sich aus ein Verfahren in Gang, sondern wird Teil eines bereits eingeleiteten Verfahrens. Seine Rechte übt der Nebenkläger als Verfahrensbeteiligter dann allerdings unabhängig von der Staatsanwaltschaft aus.

Welche Chancen bietet eine Nebenklage?

Das Instrument der Nebenklage bietet die Möglichkeit, mit besonderen Rechten am Ermittlungs- und Strafverfahren teilzunehmen und dient somit der Verbesserung der Rechtsposition des Opfers. Der Nebenkläger kann eine aktive Rolle einnehmen und steht dem Täter nicht mehr nur als passives Opfer gegenüber. Er hat die Möglichkeit neben der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Angeklagten voranzutreiben und so seinem Genugtuungsinteresse nachzukommen. Daneben erhält der Nebenkläger zahlreiche Rechte, die es ihm unter anderem ermöglichen die staatsanwaltliche Tätigkeit zu kontrollieren. Insgesamt hilft die aktive Rolle des Nebenklägers dem Verletzten oftmals bei der persönlichen Bewältigung der Folgen einer Straftat.

Wann ist eine Nebenklage möglich?

Erforderlich ist eine Nebenklagebefugnis. Wann diese besteht, ist gesetzlich festgelegt. Nebenklagebefugt ist insbesondere, wer Opfer bestimmter Delikte wurde, wie beispielsweise:

  • Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Mord und Totschlag
  • vorsätzliche Körperverletzungsdelikte
  • Menschenhandel
  • Nachstellung

Ausnahmsweise besteht die Nebenklagebefugnis auch bei anderen Delikten, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Tat für den Verletzten besonders schwere Folgen hat.

Ist das Opfer einer Straftat verstorben, sind die Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner zur Nebenklage befugt.

Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO abschließend geregelt. Hierzu zählen vor allem:

  • Akteneinsicht
  • Recht auf Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, auch dann, wenn beabsichtigt wird, den Nebenkläger als Zeuge zu vernehmen
  • Möglichkeit mit einem Anwalt zu erscheinen oder sich durch diesen vertreten zu lassen
  • Stellung von Beweisanträgen
  • Fragerecht
  • Recht auf Abgabe von Erklärungen
  • Einlegung von Rechtsmitteln: gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, gegen einen Freispruch und in eingeschränktem Umfang gegen das Urteil

Welche Kosten entstehen bei einer Nebenklage?

Wird der Täter verurteilt, muss er die Kosten für die Nebenklage tragen. Darüber hinaus wird in bestimmten Fällen auf Antrag ein anwaltlicher Beistand beigeordnet, für den die Staatskasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nebenklägers aufkommt. Dies ist jedoch nur bei bestimmten Delikten der Fall, wie

  • Mord und Totschlag;
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Bei bestimmten Delikten können außerdem schwere seelische und körperliche Schäden zur Beiordnung eines anwaltlichen Beistands führen. Zudem bestehen besondere Regelungen für minderjährige Verletzte.

In den übrigen Fällen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird bewilligt, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • schwierige Sach- oder Rechtslage, der Verletzte kann seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen oder ihm ist dies nicht zuzumuten
  • der Verletzte ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für einen Anwalt zu tragen

Wird der Täter nicht verurteilt und es liegen weder die Voraussetzungen für eine Beiordnung noch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, trägt der Verletzte die Kosten der Nebenklage selbst.


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