Nebentätigkeit während der Krankschreibung: Was ist erlaubt und was nicht?
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Die Frage, ob man während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen darf, beschäftigt viele Arbeitnehmer. Insbesondere dann, wenn sie sich körperlich oder geistig in der Lage fühlen, einer anderen als der ursprünglichen Tätigkeit nachzukommen. Doch Vorsicht ist geboten: Eine solche Entscheidung kann weitreichende Folgen haben, bis hin zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Doch unter welchen Umständen ist eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung rechtlich zulässig?
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Kündigungsrisiko bei Nebenjob während der Krankschreibung
Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben ist, darf seiner regulären Arbeit nicht nachgehen. Wenn jedoch bekannt wird, dass ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung einer anderen Beschäftigung nachgeht, kann dies beim Arbeitgeber den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit wecken – ein möglicher Grund für eine fristlose Kündigung.
Entscheidende Rechtsprechung
Ein bemerkenswerter Fall, der bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, betraf einen Arbeitnehmer, der trotz Krankschreibung einen Nebenjob als Reinigungskraft ausübte, während er aufgrund seiner Erkrankung seine Haupttätigkeit als Schlosser nicht verrichten konnte. Der Arbeitgeber sah darin einen Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer verteidigte sich jedoch mit der Argumentation, dass er für seine Haupttätigkeit arbeitsunfähig, aber dennoch in der Lage war, die körperlich weniger anstrengende Nebentätigkeit auszuführen.
Das BAG urteilte, dass eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit generell die Unfähigkeit zur Verrichtung der arbeitsvertraglichen Leistung nachweist. Dennoch könne die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgeht, die Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen. Die endgültige Klärung, ob in diesem speziellen Fall eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorlag, wurde zur weiteren Aufklärung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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Was Arbeitnehmer beachten sollten
Diese Entscheidung unterstreicht, dass Arbeitnehmer, die während einer Krankschreibung einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten, sich auf dünnem Eis bewegen. Wichtig ist, dass jede Nebentätigkeit die Genesung nicht beeinträchtigen darf und im Idealfall ärztlich abgesegnet ist.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Genesung nicht verzögern: Die Nebentätigkeit darf den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen oder verzögern.
- Ärztliche Abklärung: Es empfiehlt sich, die Unbedenklichkeit der Nebentätigkeit ärztlich bestätigen zu lassen.
- Transparente Kommunikation: Eine offene Kommunikation mit dem Hauptarbeitgeber über die Nebentätigkeit kann Missverständnisse vermeiden.
Fazit
Wer während einer Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgeht, sollte dies mit Bedacht und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen tun. Die Gesundheit und die rechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptarbeitgeber müssen stets im Vordergrund stehen. Bei Unsicherheiten oder Konflikten kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll sein, um die eigene Situation richtig einzuschätzen und mögliche Risiken abzuwägen.

Für Sie da:
RA Uhl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: +49 7161 97814-0
Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen, Göppingen
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