Negativbewertungen im Internet: Vorgehen gegen den Bewerter

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Zahlreiche Unternehmen sind heutzutage im Internet vertreten. Eigene Websites, Social-Media-Profile oder auch nur die Auffindbarkeit in Suchmaschinen wie Google dienen der Neukundengewinnung. Eine negative Bewertung bei Google, Facebook, Jameda, Yelp, TripAdvisor & Co. kann jedoch das genaue Gegenteil bewirken. 

Zahlreiche Internetuser lassen sich von Negativbewertungen abschrecken. So ist es nicht verwunderlich, dass Negativbewertungen Geschäftseinbußen für Unternehmen darstellen können. Doch Unternehmen brauchen unberechtigte Negativbewertungen nicht zu dulden. Gegen solche kann vorgegangen werden.

Szenarien einer Negativbewertung

Gelegentlich sind es unzufriedene Kunden, die im Internet – möglicherweise unter dem Deckmantel der vermeintlichen Anonymität – eine Negativbewertung über ein Unternehmen veröffentlichen. 

Hierbei kommt es erfahrungsgemäß leider schnell dazu, dass von der zulässigen, sachlich formulierten und auf wahren Tatsachen basierenden Meinungsäußerung abgerückt wird. Übertreibungen, falsche Darstellungen oder schlicht unwahre Äußerungen sind leider keine Seltenheit im Netz. 

Es gibt auch Fälle, in denen nicht einmal ein Funken Wahrheit hinter einer Negativbewertung steckt. Uns sind sogar Fälle bekannt, in denen Mitbewerber absichtlich Konkurrenten negativ bewertet haben, um sich selbst besser darzustellen. So vielfältig die Szenarien einer möglichen Negativbewertung auch sind – so klar sind die rechtlichen Anforderungen an diese. 

Eine Bewertung darf in jedem Fall nicht unwahr sein oder die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit überschreiten. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Schmähkritik geäußert wird.

Richtlinien für Online-Bewertungen von Google

Wenn sie auch nicht allgemein rechtsverbindlich sind, so sind die Google-Richtlinien für Online-Bewertungen anschaulich um zu verstehen, welche Bewertungen unzulässig sind. Nach den Google-Richtlinien sind u. a. folgende Bewertungen nicht erlaubt:

  • Bewertungen mit werblichem Inhalt
  • Spam, also z. B. mehrfach dieselbe Bewertung
  • Unwahre Bewertungen: „Halten Sie sich an die Tatsachen bezüglich Ihrer Erfahrungen mit dem betreffenden Unternehmen.” 
  • Thematisch unpassende Bewertung
  • Verstöße gegen die Netiquette, also z. B. anstößige/verletzende Formulierungen
  • Bewertung des eigenen Unternehmens 
  • Bezahlte Bewertungen (positiv oder negativ!) 
  • Illegale Inhalte, also gesetzeswidrige Bewertungen wie z. B. unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik
  • Identitätsdiebstahl, also Bewertungen unter dem Namen einer anderen Person
  • Bewertungen mit Hassreden

Zusammenfassend kann man sagen: Bewertungen sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähkritik enthalten.

Abgrenzung Meinungsäußerung und Schmähkritik

Am häufigsten sind Unternehmen von solchen Negativbewertungen betroffen, die illegale Inhalte enthalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Bewertung um Schmähkritik handelt. Die Abgrenzung von zulässiger Meinungsäußerung zu unerlaubter Schmähkritik erfolgt folgendermaßen: 

Meinungsäußerungen enthalten persönliche Wertungen des Urhebers, sie sind also weder „richtig” noch „falsch”. Meinungsäußerungen können nicht objektiv überprüft werden, sie sind dem Beweis nicht zugänglich. 

Demgegenüber steht die unzulässige Schmähkritik. Eine solche liegt vor, wenn die Schmähung des Bewerteten im Vordergrund steht und keine sachliche Auseinandersetzung mit der Situation stattfindet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990, Az.: 1 BvR 1165/89). Eine Schmähkritik kann unter Umständen auch strafbar sein.

„Meinung” kann unzulässig sein

Wird die Meinungsfreiheit zwar grundrechtlich geschützt, so gilt sie nicht schrankenlos. Eine „Meinung” liegt dann schon nicht vor, wenn der Bewerter sich im Vorfeld seiner Bewertung gar keine persönliche Wertung verschaffen konnte. 

Hat ein Bewerter also z. B. nie Waren eines Unternehmens gekauft, dann kann er sich naturgemäß hierzu auch keine Meinung gebildet haben und diese folglich auch nicht im Rahmen einer Bewertung äußern. Eine „Meinung” ohne Tatsachenbasis ist also genaugenommen gar keine „Meinung”. Eine hierauf basierende Negativbewertung ist in jedem Fall unzulässig. 

Ein Unternehmen braucht eine Negativbewertung eines Nicht-Kunden nicht dulden. Gleiches gilt, wenn eine Bewertung nur mit einem oder zwei Sternen abgegeben wird, ohne dass der Bewerter einen Text zu seiner Bewertung verfasst. Die Kommentarlosigkeit rechtfertigt nach der Rechtsprechung berechtigte Zweifel an der Kundeneigenschaft des Bewerters. Es lassen sich damit folgende Fallgruppen bilden:

  • Negativbewertung eines Nicht-Kunden
  • Negativbewertungen ohne Bewertungstext
  • Anonyme Negativbewertungen
  • Negativbewertungen unter falscher Identität

In all diesen Fällen können negative Bewertungen gelöscht werden

Es besteht neben der Möglichkeit, gegen das Bewertungsportal vorzugehen (siehe dazu bereits unser vorheriger Beitrag) auch die Möglichkeit, gegen den Bewerter selbst vorzugehen. 

Ansprüche gegen den Bewerter

Ist die Identität des Bewerters bekannt, z. B. weil dieser seinen Namen in der Bewertung angegeben hat oder weil durch das betroffene Unternehmen eine Zuordnung zu einem vormaligen Kunden vorgenommen werden kann, bestehen folgende Ansprüche:

1. Gegendarstellungsanspruch

Das bewertete Unternehmen hat Anspruch auf eine Gegendarstellung. Der Bewerter muss die aus Sicht des Unternehmens zutreffende Sichtweise erläutern und diese an seine Bewertung „anhängen”. 

Der Anspruch auf Gegendarstellung erfordert nicht, dass die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung in der Negativbewertung bewiesen ist. Er besteht nicht, wenn die Bewertung ausschließlich eine Meinungsäußerung ist.

2. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Mit dem Beseitigungsanspruch erreicht das bewertete Unternehmen, dass die Negativbewertung durch den Bewerter umgehend gelöscht werden muss. Gleichzeitig besteht ein Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Bewerter in Zukunft keine solche oder inhaltsgleiche Negativbewertung erneut veröffentlicht. 

Außergerichtlich wird ein Unterlassungsanspruch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt, in der für den Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vereinbart wird. Diese müsste durch den Bewerter an das Unternehmen gezahlt werden, wenn die Bewertung erneut veröffentlicht wird. 

Sofern der Bewerber außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, wird der Unterlassungsanspruch gerichtlich folgendermaßen erfüllt: Es wird dem Bewerter mittels eines Unterlassungsurteil verboten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft zu unterlassen, die Bewertung erneut zu veröffentlichen.

3. Schadensersatzanspruch

Der Bewerter hat für seine unwahre Negativbewertung Schadensersatz zu leisten. Dieser Anspruch des Unternehmens folgt aus den §§ 823 I; 824; 826 BGB sowie aus § 823 II BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB. Die zu ersetzenden Schadenspositionen sind z. B. einerseits Rechtsanwaltskosten, die das bewertete Unternehmen für die Bewertungslöschung aufgewendet hat, andererseits auch entgangener Gewinn, der auf die Negativbewertung zurückzuführen ist, soweit dieser beweisbar ist.

4. Geldentschädigung

Bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, wie etwa einer Schmähkritik kommt weiterhin ein Anspruch auf Geldentschädigung zwecks Genugtuungs- und Präventionsfunktion in Betracht.

Effektives Vorgehen gegen den Bewerter

Diese kurze, nicht abschließende Auflistung der Ansprüche gegen einen unberechtigt Negativ-Bewertenden gilt es, im Falle einer solchen Bewertung schnell geltend zu machen. Je länger eine Negativbewertung online ist, desto größer sind die möglichen negativen Folgen auf Kunden, Interessenten, Vertragspartner & Co. 

Leider führt das selbständige Vorgehen gegen einen Negativ-Bewerter meist nicht zum gewünschten Erfolg. Löschungsaufforderungen oder gar Schadensersatzforderungen bleiben meist vollumfänglich unbeantwortet. Unsere tägliche Anwaltspraxis zeigt, dass durch die Beauftragung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei am effektivsten und schnellsten die Löschung der Negativbewertung erreicht werden kann.

Wir helfen Ihnen!

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf dem Gebiet des Online-Reputationsmanagements hoch spezialisiert. Durch Erfahrung wissen wir, wie das Ziel – die Löschung der Bewertung – möglichst rasch erreicht werden kann. Sollte eine außergerichtliche Löschungsaufforderung an den Bewerter binnen kurzer Fristen ohne Reaktion bleiben, bedarf es eines konsequenten gerichtlichen Vorgehens. 

Zeitgleich kann auch das Vorgehen gegen die Bewertungsplattform, also z. B. Google, Facebook, Jameda, etc. vielversprechend sein. Derartige Plattformen haften als Störer. Wir haben das Vorgehen gegen die Plattformen bereits in einem anderen Ratgeberartikel näher erläutert. 

Wir beraten Sie in jedem Fall kompetent und individuell. Konzentrieren Sie sich als Unternehmen auf Ihr Kerngeschäft und überlassen Sie Ihr Reputationsmanagement unserer Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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