Negativbewertungen löschen: Vorgehen gegen Google, Facebook, Jameda & Co.
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In der heutigen Zeit ist es wohl Gang und Gäbe, dass Unternehmen auf Bewertungsplattformen wie Google, Facebook, Jameda, Kununu, Tripadvisor & Co. bewertet werden. Insbesondere Google-Bewertungen stechen schnell ins Auge, weil sie jedermann prominent direkt in den Suchergebnissen angezeigt werden. Bewertungen haben einen erheblichen Einfluss auf den Eindruck über ein Unternehmen – sowohl auf potenzielle Kunden, Mitarbeiter als auch Geschäftspartner. Es kann durchaus sein, dass sich unter den Bewertungen unberechtigte Negativbewertungen befinden. Diese müssen von Unternehmen nicht hingenommen werden. Wie erfolgreich gegen Google & Co. in einem solchen Fall vorgegangen werden kann, erklären wir in diesem Ratgeberartikel.
Negativ-Bewertung
Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass ein Unternehmen eine Online-Negativ-Bewertung erhält. Es kann z. B. sein, dass ein Kunde mit den Leistungen unzufrieden war und seinem Ärger im Netz „Luft machen will”. Oder aber ein Mitbewerber versucht, seinen Konkurrenten mit manipulierten Bewertungen in ein schlechtes Licht zu rücken, um letztendlich besser dazustehen. Beim Suchmaschinenriesen Google haben Negativbewertungen eine besonders hohe Relevanz. Unmittelbar auf der Suchergebnisseite springen etwaige schlechte Bewertungen Interessenten direkt ins Auge.
Rechtliche Relevanz
Unberechtigte Negativbewertungen müssen von Unternehmen nicht geduldet werden. Das rechtliche Vorgehen gegen derartige Bewertungen richtet sich nach der genauen Art der Negativbewertung:
- Negativbewertungen ohne Bewertungstext: Dies sind Bewertungen ohne sachliche Rechtfertigung für die angebliche Schlechtleistung. Sie stellen regelmäßig einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Unternehmens dar.
- Negativbewertungen ohne Namensangabe des Bewertenden: Um dem Unternehmen zu ermöglichen, eine Überprüfung einer in der Bewertung aufgestellten Tatsachenbehauptung durchzuführen, muss der Bewertende seinen Namen angeben. Tut er dies nicht, ist eine Identifizierung seitens des Unternehmens nicht möglich. Der Betreiber des Bewertungsportals (z. B. Google) muss sodann prüfen, wer tatsächlicher Urheber der Bewertung ist und ggf. bei diesem weitere Angaben einholen.
- Negativbewertungen unter falscher Identität: Ist der Name zwar angegeben worden oder konnte der Betreiber des Bewertungsportals diesen herausfinden, so kann sich die angebliche Identität des Bewerters als falsch herausstellen. Es kann bspw. sein, dass das Unternehmen nie Kontakt mit einer solchen Person hatte.
In all den genannten Fällen können negative Bewertungen gelöscht werden! Auf diese Weise können Unternehmen effektiv ihre Reputation und ihren guten Ruf wiederherstellen.
Im Fall 1 (Bewertung ohne Text) entschied z. B. das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17): „Durch die unkommentierte Vergabe lediglich eines von fünf möglichen Sternen bringt die Nutzerin zum Ausdruck, dass sie das (Unternehmen) als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist offenkundig geeignet, den Kläger (...) in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.“
Im Fall 3 (falsche Identität) entschied z. B. das Landgericht Lübeck (Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17): „Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er keinen (Kunden) dieses Namens habe. Die Beklagte (=Google) hätte indes Kontakt mit dem Nutzer aufnehmen können, weil dieser sich nach ihrem eigenen Vortrag mit Namen und E-Mail-Adresse hat registrieren müssen, um die Bewertung abgeben zu können. Der pauschale Hinweis (von Google) darauf, dass die Bewertung auch aufgrund anderweitiger Berührungspunkte mit (dem Unternehmen) des Klägers erfolgt sein könne, reicht nach Meinung der Kammer nicht aus. Vielmehr ergibt sich für die Kammer aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.”
In diesem Zusammenhang relevant ist auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.02.2019 (Az.: 4 U 239/18). Dort wurde es einem Zahnarzt untersagt, negative Fake-Bewertungen über Konkurrenten zu veröffentlichen. Die unterschiedlichen Bewertungen des Arztes über verschiedene Accounts konnten dem Zahnarzt schließlich mittels eines Sprachgutachtens nachgewiesen werden, welches Ähnlichkeiten in der Formulierung der Bewertungen feststellen und verknüpfen konnte.
Vorgehen gegen den Betreiber der Bewertungsplattform
Das Vorgehen gegen den Betreiber der Bewertungsplattform ist deshalb möglich, weil er als sogenannter Störer haftet. Er hat die Bewertung zwar nicht selbst verfasst, aber er ermöglicht es dem Bewertenden, seine ungerechtfertigte Bewertung publik zu machen. Daher kann auch vom Bewertungsportal verlangt werden, dass derartige Bewertungen gelöscht werden. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof in seiner „Blogspot-Entscheidung” entschieden. Demnach muss das Onlineportal nach Eingang einer Beanstandung diese an den Verfasser weiterleiten und ihn zur Stellungnahme auffordern. Nimmt der Verfasser nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Bewertung Stellung, muss das Onlineportal die entsprechenden Inhalte ohne weitere Prüfung löschen.
Vorgehen durch das Unternehmen selbst
Oftmals leider nicht von Erfolg gekrönt ist das Vorgehen gegen Negativbewertungen durch das bewertete Unternehmen selbst. Zwar existiert z. B. in Google eine entsprechende Meldemöglichkeit, jedoch erhält der Melder hierauf meist nur die Antwort, dass „keine Verstöße gegen unsere Richtlinien festgestellt” worden seien, was oftmals in rechtlicher Hinsicht vollkommen falsch ist.
Wie kann Löschung erreicht werden?
Die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts wird regelmäßig schnell zum Erfolg führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf dem Gebiet des Online-Reputationsmanagements von Unternehmen hoch spezialisiert. Wir schreiben direkt die Rechtsabteilung des jeweiligen Portals an und fordern unter Fristsetzung unmissverständlich zur Löschung der unberechtigten Negativbewertung auf. Wird die Bewertung durch den Betreiber nicht fristgerecht gelöscht, kann der Löschungsanspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden. Deutsche Gerichte sind für derartige Klagen zuständig, auch wenn der Betreiber in den USA sitzt (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 43/14). Wir beraten Sie in jedem Fall kompetent und individuell. Konzentrieren Sie sich als Unternehmen auf Ihr Kerngeschäft und überlassen Sie Ihr Reputationsmanagement unserer Fachanwaltskanzlei. Für weitere Informationen rund um Thema „Bewertungen im Internet“ besuchen Sie unsere Website, und zwar dort zum Rechtsgebiet „Medienrecht“.
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