Negative Bewertung durch anonymen Verfasser – OLG Celle verpflichtet Portal zur Auskunft

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Für Unternehmen und Freiberufler werden Bewertungen auf Google, eBay, Amazon, yelp und anderen Portalen immer wichtiger. Potentielle Kunden, Mandanten und Patienten erkundigen sich heutzutage oftmals online über das zu beauftragende Unternehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Beispiel ein Anwalt, ein Arzt oder ein Handwerker beauftragt werden soll oder man beabsichtigt bei einem bestimmten Verkäufer ein Kaufvertrag abzuschließen. Umso wichtiger ist eine gute Bewertung im Internet.


Ärgerlich ist es dann, wenn ein Kunde bzw. ein angeblicher Kunde eine negative Bewertung über sie und ihr Unternehmen  verfasst, insbesondere dann, wenn diese Bewertung nicht gerechtfertigt oder unwahr ist. In unserer Beratungspraxis erreichen uns immer wieder Fälle, in denen diese Bewertungen zudem anonym bzw. unter einer Scheinidentität abgegeben werden. Regelmäßig gestaltet es ich als schwierig an die Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers zu gelangen. Die jeweiligen Portale verweigern regelmäßig die Herausgabe dieser Daten.

 

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 07.12.2020 - 13 W 80/20 entschieden, dass der Dienstanbieter des Bewertungssystems die Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers bei wahrheitswidrigen Äußerungen an den Bewerteten herausgeben muss.

 

Gem § 14 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte notwendig ist. Nach Ansicht des OLG Celle stellt die Absicht der Geltendmachung von Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser die Durchsetzung solcher zivilrechtlicher Ansprüche dar. Hierzu führt das OLG jedoch einschränkend aus, dass eine bloße Behauptung einer Rechtsverletzung nicht ausreicht. Die entsprechende Rechtsverletzung muss entsprechend substantiiert vorgetragen werden.

 

Dennoch halten wir die Entscheidung des OLG Celle für richtig. Hierdurch ist es dem Bewerteten möglich seine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser direkt durchzusetzen. Oftmals war bisher bei anonymisierten Bewertungen nur einen Vorgehen gegen das Portal selbst möglich.

 

Dennoch ist jede Bewertung im Einzelfall zu betrachten. Ob gegen eine abgegebene Bewertung erfolgreich vorgegangen werden kann, richtet sich somit auch weiterhin nach dem Inhalt der Bewertung. Dennoch erleichtert die Entscheidung des OLG Celle die direkte Inanspruchnahme des Verfassers.

 

Sofern auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben, können Sie uns hierzu gerne kontaktieren. Rufen Sie uns hierzu gerne unter der im Profil angegebenen Rufnummer an. Gerade bei Rechtsverletzungen im Internet ist eine bundesweite Vertretung üblich und gängig. Daher vertreten wir Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail mit der entsprechenden Bewertung vorab per E-Mail übersenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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