Negative Bewertungen z.B. auf eBay, Google, Amazon, yelp - Anspruch auf Auskunft über Klardaten von anonymen Verfassern

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Heutzutage sind Online-Bewertungen für den Ruf von Unternehmen essenziell. Auf Internetplattformen wie z.B. eBay, Google, Amazon, yelp, Etsy, jameda können Nutzer Bewertungen für Unternehmen abgeben. Für Nutzer der Plattformen entsteht der erste Eindruck oftmals bereits über ein oberflächliches Sterne- oder Punktesystem. Einzelne Rezensionen werden zum Teil gar nicht erst gelesen. Das betrifft erst recht Antworten, Erläuterungen o.ä. in Bezug auf die Bewertungen. Negative bzw. schlechte Bewertungen können somit schnell rufschädigend sein oder zu Umsatzeinbußen führen.

Um gegen unzulässige negative Bewertungen vorgehen zu können, benötigt man in der Regel persönliche Daten des Verfassers, wie z.B. Name und Adresse. Auf vielen Bewertungsportalen können Nutzer jedoch auch anonym bzw. unter einem Pseudonym Bewertungen abgeben. Dieser Umstand erschwerte bislang das Vorgehen gegen unzulässige negative Bewertungen.

Folgender Fall führte zu einem Urteil des OLG Celle über die Herausgabe von Nutzerdaten:

Auf einem Bewertungsportal sind von einem anonymen Verfasser negative Bewertungen gegen ein Unternehmen abgegeben worden. In den negativen Bewertungen hieß es u.a. „Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen“, „Mobbing bei Kündigung“, „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.

Da es sich um wahrheitswidrige Aussagen handelte, lag eine Rechtsverletzung von den Rechten des klagenden Unternehmens vor. Zu den verletzten Rechten des Unternehmens zählt das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Das Unternehmen erhob daher Klage und forderte darin die Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers, um gegen den Verfasser der Bewertungen Unterlassungsansprüche geltend machen zu können.

Das OLG Celle gab der Klägerin im Beschluss vom 07.12.2020 (Az. 13 W 80/20) Recht und verurteilte das Bewertungsportal zur Auskunftserteilung. Das OLG Celle entschied damit, dass der Dienstanbieter des Bewertungssystems gemäß § 14 Abs. 3 TMG im Einzelfall Bestands- und Nutzungsdaten aufgrund wahrheitswidriger kreditschädigender Äußerungen über ein Unternehmen herausgeben muss. Das gilt jedoch nur soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wie im vorliegenden Fall wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte notwendig ist. Die Behauptung einer entsprechenden Rechtsverletzung soll nach Ansicht des OLG Celle jedoch nicht ausreichen. Die Rechtsverletzung muss also auch substantiiert vorgetragen werden.

Warum das Urteil des OLG Celle so wichtig ist:

Der Bewertete hat nun einfacher die Möglichkeit hat, bestehende zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verfasser einer negativen Bewertung durchzusetzen. Nach wie vor gilt dies jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen, wie z.B. falscher Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik. Zuvor war es oftmals nur möglich sich an das jeweilige Portal selbst zu wenden. In der Vergangenheit hat der BGH beispielsweise in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13) zu einem vergleichbaren Fall noch anders entschieden. Dort urteilte der BGH, dass die Herausgabe von Nutzerdaten zum Schutz der Anonymität von Nutzern nicht ohne Weiteres erfolgen darf.

Wenn Sie gegen negative Bewertungen im Internet vorgehen wollen:

Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns! Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Hamburg und Berlin ist u.a. auf Medienrecht spezialisiert. Wir beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zum Vorgehen gegen negative Bewertungen auf verschiedenen Portalen.

Gerne prüfen wir für Sie detailliert, ob im Einzelfall negative Bewertungen unzulässig sind. Wenn dies der Fall ist, können wir die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Löschung unzulässiger Bewertungen für Sie einleiten.

Für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren Sie uns einfach:


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